(...) Die Regelung des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG sieht vor, dass Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltegeschäften ausgeglichen werden können. (...)
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(...) Umgesetzt wurde diese Gesetzesänderung, weil der Bundesfinanzhof die Sichtweise der Bundesregierung, wonach Totalverluste aus Termingeschäften nicht dem steuerbaren Bereich zuzurechnen sind, nicht anerkannte. Um die Auswirkungen dieser Rechtsprechung zu begrenzen, einigte sich die Große Koalition auf die beschränkte Verlustverrechnung, auch mit dem Ziel den spekulativen Finanzmarkthandel einzudämmen. (...)
(...) C4, C16, C 17 und i 1). Dieser beinhaltet konkrete Verbesserungen an zentralen Stellen der betrieblichen Altersvorsorge. So soll z.B. ein Standardvorsorgeprodukt für alle Arbeitnehmer geschaffen werden, das keinerlei Abschlusskosten verursacht und durch gedeckelte Verwaltungskosten hervorsticht. (...)
(...) Dafür soll der Freibetrag ab 1.1.2020 auch für diejenigen gelten, die bereits in der Auszahlungsphase sind. Mir ist klar, dass das viele Betriebsrentnerinnen und -rentner nicht zufriedenstellen wird. Es ist aber dennoch ein deutliches Signal für die Stärkung der betrieblichen Altersversorgung. (...)
(...) Aktuell verfügen die gesetzlichen Krankenversicherer über Rücklagen von gut 20 Milliarden Euro. Eine komplette Rückabwicklung des GKV-Modernisierungsgesetzes von 2003 wäre mit Kosten von mehr als 37 Milliarden Euro jedoch fernab jeglicher Refinanzierbarkeit. (...)