Insofern sind Nichterwerbstätige nicht anspruchsberechtigt, weil keine Mehrkosten ausgeglichen werden müssen, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen
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Wir tun alles dafür, dass Energie bezahlbar bleibt: Durch Preisbremsen für Strom und Gas, drei Entlastungspakete und einen Abwehrschirm iHv 200 Mrd €.
Die von Ihnen angesprochenen Teuerungen in allen Bereichen des täglichen Lebens treffen unsere gesamte Gesellschaft. Diese Lage erfordert eine konsequente Antwort und finanzielle Hilfestellungen für alle Bürgerinnen und Bürger, vor allem für diejenigen, deren Existenz unmittelbar bedroht ist.
Laut aktuellem Beschluss der Bundesregierung ist eine entscheidende Voraussetzung für den Erhalt der Energiepreispauschale (EPP), dass ein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung bezogen wird. Laut §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes handelt es sich bei den Bezügen aus dem Vorruhestand jedoch um einen Arbeitslohn aus einer früheren Dienstleistung. Aufgrund dieser bundesweit einheitlichen Regelung erhalten Bürger:innen mit Vorruhestandsbezügen keine EPP.
Nach unserem Kenntnisstand ändert sich bei der Anrechnung der Erwerbsminderungsrente strukturell nichts