Natalie lachend mit rosa Jacke vor grauen Hintergrund
Natalie Pfau-Weller
CDU
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Frage von Jonas S. •

Bitte begründen/erklären Sie die Höhe des neuen kinderbezogenen Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder von 750,44 Euro. Wie ergibt diese Summe bezogen auf Kinderdurchschnittskosten Sinn?

Landtagsdrucksache 17 / 3513

Natalie lachend mit rosa Jacke vor grauen Hintergrund
Antwort von
CDU

Lieber Herr S.

 

bitte entschuldigen Sie, dass die Antwort so lange dauert. Um korrekt zu antworten habe ich das Finanzministerium angefragt und leider noch keine Antwort erhalten. 
 

Aus der von Ihnen aufgeführten Drucksache ist zu entnehmen, dass sich die Erhöhung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder auf Grund der statistischen allgemeinen Lebenshaltungskosten errechnet wurde. Ein eins zu eins Ausgleich ist in keinem Bereich möglich. Sobald ich eine detaillierte Antwort habe, ergänze ich. 
 

freundliche grüsse

Natalie Pfau-Weller 

Natalie lachend mit rosa Jacke vor grauen Hintergrund
Antwort von
CDU

Ergänzung nach Absprache mit unserem finanzpolitischen Sprecher Tobias Wald:

Mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022) werden verfassungsrechtliche Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung umgesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat Beschluss vom 4. Mai 2020 seine Berechnungsparameter zur Ermittlung der Mindestalimentation dritter und weiterer Kinder fortentwickelt. Danach muss die zusätzliche Nettoalimentation im Hinblick auf diese Kinder um 15 Prozent über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf der Kinder liegen. Auch hier sind zudem die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung für das jeweilige Kind und der Kindergeldbezug zu berücksichtigen.

Der Gesamtbedarf setzt sich zusammen aus dem Regelbedarfssatz gemäß § 20 Sozialgesetzbuch II, den Kosten für Unterkunft und Heizung und Aufwendungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gemäß § 28 Sozialgesetzbuch II sowie den Sozialtarifen. Hierbei werden die dritten Kinder aus Vereinfachungsgründen auch als Maßstab für weitere Kinder herangezogen.

In Umsetzung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts stellt die Erhöhung der kinderbezogenen Familienzuschläge damit die bedarfsgerechteste Lösung zur Kompensation des familienbedingten Mehrbedarfs dar.

 

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