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Der Paragraph 218 des Strafgesetzbuches, der den Schwangerschaftsabbruch regelt, ist das Ergebnis eines mühsam gefundenen gesellschaftlichen Kompromisses. Dieser Kompromiss berücksichtigt sowohl das Selbstbestimmungsrecht der Frau als auch den Schutz des ungeborenen Kindes.
Mit einer solchen Regelung würden die ebenso betroffenen Rechte des ungeborenen Kindes nicht angemessen berücksichtigt werden
Ich persönlich sehe gegenwärtig keinen Anlass für Änderungen an den geltenden Regelungen für den Schutz noch nicht geborenen menschlichen Lebens.
Die AfD plant derzeit keine Veränderung der aktuellen Rechtslage
In solchen Fällen wird die Kostenübernahme in der Regel direkt über die Gesundheitskarte abgerechnet. Die Indikation stellt der Facharzt. Diese Regelung unterstütze ich.
Ihre Behauptung weise ich zurück. Wir beschädigen nicht den Ruf von Kandidaten für das Bundesverfassungsgericht, sondern wir sorgen mit unserer Arbeit dafür, dass die Überparteilichkeit, die breite Akzeptanz und die Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts gewahrt wird.