
Soweit ein grundsätzlich bestehender Rentenanspruch zum Beispiel aus Gründen der Einkommensanrechnung nicht zur Auszahlung kommt, besteht kein Anspruch auf die Energiepreispauschale.
Soweit ein grundsätzlich bestehender Rentenanspruch zum Beispiel aus Gründen der Einkommensanrechnung nicht zur Auszahlung kommt, besteht kein Anspruch auf die Energiepreispauschale.
Da der Entwurf aber in der kommenden Woche im Kabinett beraten werden soll und das dritte Entlastungspaket eine hohe Priorität einnimmt, soll das gesamte parlamentarische Verfahren voraussichtlich bereits zum Ende Oktober abgeschlossen sein.
die Bundesregierung hat im 3. Entlastungpaket eine Energiepreispauschale von 300€ für Rentner zugesagt. Laut aktuellem Stand soll die Pauschale zum 01. Dezember 2022 durch die Deutsche Rentenversicherung ausgezahlt werden.
Wir werden das Bürgergeld im parlamentarischen Verfahren abschließend so schnell wie möglich beraten und auf den Weg bringen.
Diese Maßnahmen bedürfen jedoch noch einer konkreten Ausgestaltung, die gerade von den zuständigen Ressorts erarbeitet wird. Erst dann, mit der Einbringung des entsprechenden Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag, haben wir Klarheit über die konkrete Ausgestaltung.
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) dienen insbesondere der Sicherstellung des sozio-kulturellen Existenzminimums.