Gemeinsam mit den Kirchen wollen wir dafür sorgen, dass grundsätzlich das allgemeine Arbeitsrecht gilt und nur bei einer gerechtfertigten beruflichen Anforderung im Bereich der Verkündigung Abweichungen vom allgemeinen Arbeitsrecht möglich sind.
Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch
Hier finden Sie sämtliche Fragen und Antworten, die seit unserer Gründung im Jahr 2004 bei uns veröffentlicht wurden.
Antwort 27.04.2023 von Lars Castellucci SPD
Antwort 26.04.2023 von Marco Buschmann FDP
Das kirchliche Arbeitsrecht ist traditionell als Teil des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechtes der Religionsgemeinschaften geschützt.
Antwort 13.11.2023 von Hubertus Heil SPD
Am 18. September 2023 hat die Auftaktveranstaltung zum Dialogprozess zum kirchlichen Arbeitsrecht unter Federführung des BMAS stattgefunden.
Antwort 26.04.2023 von Frank Bsirske BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Es ist nicht vermittelbar, dass die Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen nicht die gleichen Rechte haben, wie andere Beschäftigte
Antwort 18.04.2023 von Thorsten Frei CDU
Unabhängig von Art. 140 GG, wonach die Kirche innere Angelegenheiten selbst regeln kann, werden Straftäter in kirchlichen Kreisen grundsätzlich nicht anders behandelt als alle anderen Straftäter.
Antwort 14.06.2023 von Katrin Göring-Eckardt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Das kirchliche Strafrecht ist in keiner Weise ein Ersatz für das staatliche Strafrecht