Antwort 27.10.2025 von Hans-Peter Storz SPD
Eine Neuauszählung kommt in Frage, wenn der Wahlprüfungsausschuss oder das Bundesverfassungsgericht gravierende Mängel feststellen sollten.
Eine Neuauszählung kommt in Frage, wenn der Wahlprüfungsausschuss oder das Bundesverfassungsgericht gravierende Mängel feststellen sollten.
Es gilt hier, genau zu prüfen, ob die Einwände, die die Richtigkeit der Auszählung anzweifeln, gerechtfertigt sind, und das Ergebnis der Prüfung kann man nicht vorwegnehmen
Eine Neuauszählung kann also erst erfolgen, wenn dort ein entsprechender Beschluss gefasst wird – bislang gibt es dafür keinen festen Termin.