
Das Selbstbestimmungsgesetz hat keine Auswirkungen auf laufende Asylverfahren
Das Selbstbestimmungsgesetz hat keine Auswirkungen auf laufende Asylverfahren
Bezüglich eines Parteiverbots ist zu berücksichtigen, dass die Hürden für ein solches von unserer Verfassung sehr hoch gesetzt sind und ein Verbot in der Sache deshalb auch nur vom Bundesverfassungsgericht in einem umfangreichen, voraussichtlich langwierigen Verfahren ausgesprochen werden kann.
Grundsätzlich unterliegt dem geltenden Recht zufolge die Geschlechtszugehörigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Stellungnahmen sind dabei ein bedeutendes und nicht zu unterschätzendes Element, um Nachjustierungen im Gesetzgebungsprozess vorzunehmen. Das Debattenpotential nutzen wir, indem wir die verschiedenen Interessenvertreter anhören und anschließend darüber beraten, welcher weiteren Anpassungen es noch bedarf.
Wir konnten glücklicherweise viele Verbesserungen erreichen und uns für mehr Sachlichkeit einsetzen.
Differenzierung ist schwierig, Nachteile des aktuellen Gesetzentwurfs überwiegen