Frage von Zeno G. • 31.07.2024

Antwort ausstehend von Kai Wegner CDU
In der Regel werden Grundsicherungsleistungen gem. §44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII für 12 Monate bewilligt. Sofern aber eine vorläufige Entscheidung nach §44a SGB XII ergeht, soll die Bewilligung nach §44 Abs. 3 Satz 2 SGB XII auf höchstens 6 Monate verkürzt werden.
Höflich verweise ich Sie auf meine ausführliche Antwort auf Ihre Anfrage vom 28.01.2024.
Zurzeit erreichen das Regierungspräsidium Darmstadt sehr viele Fragen zum neuen Staatsangehörigengesetz (StAG), weshalb die Beantwortung etwas Zeit benötigt. Durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes sind es mehrere tausend Anträge, die beantwortet werden müssen.