Das bedeutet nicht, dass die Leistung und das Engagement selbstständiger Rentnerinnen und Rentner weniger geschätzt werden. Aber der Bundesgesetzgeber hat für den ersten Schritt eine klare Abgrenzung getroffen, um das Instrument praktikabel umzusetzen.
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Der Ausschluss von Selbstständigen beruht weniger auf einer politischen Wertung, sondern auf administrativen und fiskalischen Gründen:
Freiberufler und bspw. Selbständige, die über Jahrzehnte eigenverantwortlich vorsorgen, erhalten keine steuerliche Entlastung, obwohl ihr Weiterarbeiten volkswirtschaftlich ebenso wünschenswert ist. Gleichwohl halten wir es für nachvollziehbar, in einem ersten Schritt nur abhängig Beschäftigte von der Aktivrente zu umfassen.
Sobald Sie die Regelaltersgrenze überschreiten, werden Sie von den Vorzügen der Aktivrente profitieren können. Wenn Sie also mit 64 Jahren in Rente gingen, müssten sie noch etwas mehr als 2 Jahre warten bzw. würden normal besteuert.
Dass die Aktivrente nicht auch für Beamte gelten soll, die über die Regelaltersgrenze im Beamtenverhältnis weiterarbeiten, hat vor allem systemische Gründe. Beamte sind nicht Teil der gesetzlichen Rentenversicherung und haben keine voll sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, die Grundvoraussetzung der Aktivrente ist. Beamte erhalten eine Pension, die vollständig vom Staat finanziert wird.
Auch wenn die genauen Details in den kommenden Wochen im Gesetzgebungsverfahren zu klären sind, ist schon jetzt klar, dass die Vorteile der Aktivrente erst mit dem Überschreiten der Regelaltersgrenze greifen werden. Diese liegt aktuell bereits über 66 Jahren, zukünftig dann bei 67 Jahren.