Frage von Felix S. • 15.04.2025

Antwort ausstehend von Heidi Reichinnek Die Linke
Uns geht es darum, dass das Geschlecht nicht beliebig häufig gewechselt werden kann und einzig eine Erklärung ausreicht
Die konkrete Verfahrensweise bei erneuten Änderungen des Namens oder Personenstandes ist im Selbstbestimmungsgesetz nicht genau festgelegt und für konkrete Gesetzesauslegungsfragen sind die Gerichte zuständig. Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass bei einer Rückänderung des Geschlechtseintrages nur der ursprüngliche Name gewählt werden kann.
Im Zuge der Reform haben wir Freie Demokraten die Möglichkeit der sogenannten Rückbenennung einbenannter Stiefkinder geschaffen.
Die Vorschriften sind auch rückwirkend, also auch für vor Inkrafttreten des Gesetzes geborene Kinder, anwendbar - also auch in Ihrem Fall