Antwort 05.02.2025 von Joachim Herrmann CSU
Die Eröffnung einer Asylbewerberunterkunft in der Nachbarschaft begründet meiner rechtlichen Einschätzung nach als solche keinen zur Mietminderung berechtigenden Sachmangel.
Die Eröffnung einer Asylbewerberunterkunft in der Nachbarschaft begründet meiner rechtlichen Einschätzung nach als solche keinen zur Mietminderung berechtigenden Sachmangel.
Sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt, besteht bereits ein allgemeines Informationszugangsrecht. Ein IFG würde keinen Mehrwert bieten.
Sie haben Recht: Die Beteiligung an den Europawahlen ist geringer als an allen anderen Wahlen.
Klar ist, dass wir diesen Dienst möglichst attraktiv ausgestalten müssen.