Wird der vorübergehende Schutz über den 4. März 2024 hinaus verlängert, müssten die Titelinhaber grundsätzlich selbst "aktiv werden" und eine Verlängerung beantragen.
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Beim Inflationsausgleich hingegen handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung sondern um eine Vereinbarung zwischen den Tarifparteien - also Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
In Deutschland gibt es für PostVac-Patient*innen bislang leider nur wenige Anlaufstellen, so etwa in der Marburger Uniklinik und in Form der Post-COVID-19-Sprechstunde an der Berliner Charité, die sich auch mit PostVac-Fällen befasst.
Ansonsten ist die kurze Antwort „nein“ und ich freue mich, wenn Sie auch die längere Antwort lesen, die genauso klar ist, aber die Hintergründe besser vermittelt.
Für zeitvariable Tarifverträge gab es eine Anpassung der Energiepreisbremse durch den Bundestag, die zum 1. August 2023 in Kraft getreten ist.

Ihr Unverständnis über diese Ungleichbehandlung kann ich nachvollziehen. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen beruhen auf Landesrecht.