Für die Bestimmung der Vornamen nach § 2 Abs. 3 SВGG sind die für die Anzahl der Vornamen allgemein gültigen Grundsätze anzuwenden. Dies bedeutet eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen. Innerhalb dieses Rahmens kann die Anzahl der Vornamen im Zuge der Erklärung nach § 2 SBGG verändert (d. h. erhöht oder verringert) werden.
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Antwort 21.10.2024 von Sven Lehmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Antwort 22.08.2024 von Anna Lührmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Der im Mai vom Kabinett beschlossene Entwurf zur Novellierung des Tierschutzgesetzes ist das ambitionierteste und umfangreichste tierschutzpolitische Vorhaben der vergangenen Jahrzehnte.
Antwort 26.08.2024 von Johannes Steiniger CDU
Soweit nach den Verhaltensregeln für Abgeordnete eine Veröffentlichungspflicht gegeben ist, werden Angaben auf der Abgeordnetenseite des Bundestages angezeigt.
Antwort 25.08.2024 von Daniel Neubecker SPD
Auch für Berufsbetreuer und für Betreuungsvereine muss die Vergütung nach Qualifikation und Aufgabenbereich attraktiv und mindestens kostendeckend sein.
Antwort 12.09.2024 von Markus Koob CDU
Aus Sicht der CDU/CSU hat Deutschland eines der besten Tierschutzgesetze der Welt.
Antwort 23.10.2024 von Omid Nouripour BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Auch wir sind uns bewusst, dass der öffentliche Nahverkehr kontinuierliche Anpassungen und Verbesserungen benötigt.