Nach § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) stehen geimpfte Personen im Sinne von § 2 Nr. 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV), die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, ab Erhalt der Impfung getesteten Personen gleich.
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Antwort 31.01.2022 von Klaus Holetschek CSU
Antwort 07.07.2024 von Jürgen Braun AfD
Ein Spaziergang an der frischen Luft ist gesund und nicht verboten. Die Allgemeinverfügung bezieht sich auf sogenannte "Montagsspaziergänge".
Antwort 26.01.2022 von Sigrid Beer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ich persönlich bin auch dafür, sehr wohlhabende Menschen und große Konzerne stärker an der Finanzierung der Erfüllung gesellschaftlicher Aufgaben in die Pflicht zu nehmen
Antwort ausstehend von Karl Lauterbach SPD
Antwort 17.01.2022 von Sarah Ryglewski SPD
Erste Studiendaten zeigen jedoch, dass ein guter Schutz gegenüber der Omikron-Variante durch eine Auffrischimpfung erzielt werden kann.
Antwort 18.01.2022 von Tobias B. Bacherle BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Leider glaube ich allerdings, dass hierbei eine Impfpflicht nicht nur die oft eingeforderte Klarheit und zumindest zu einer gewissen Ordnung im Regelwirrwarr führen kann, sondern auch, dass wir anders kaum eine Überlastung unseres Gesundheitssystems vermeiden können.