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Genau wie bei der Frage nach einem Verbotsverfahren der AfD setzen wir auch bei der Frage nach einem Verbotsverfahren der Jugendorganisation der AfD großes Vertrauen in die Arbeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
Die AfD-Jugendorganisation (JA) ist keine Partei iSv § 2 Absatz 1 PartG. Vielmehr ist die JA vereinsrechtlich organisiert, wie sich aus § 1 Absatz 1 der Bundessatzung der JA ergibt.
Diskriminierungsschutz ausbauen
In meinen Augen muss unsere Strategie Dreierlei leisten: