Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de
Frage von Kenan D. • 28.04.2024
Antwort von Hakan Demir SPD • 29.04.2024 Der Bezug von Krankengeld ist kein Ausschlussgrund bei der sogenannten Anspruchseinbürgerung. Ausgeschlossen ist die Einbürgerung (unter engen Ausnahmen) nur, wenn Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (also beispielsweise Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter) bezogen werden. Was bei der Lebensunterhaltssicherung allerdings immer vorgenommen wird, ist eine Prognoseentscheidung zu Ihrer zukünftigen Lebensunterhaltssicherung.
Frage von Mohammad A. • 27.04.2024
Antwort von Hakan Demir SPD • 29.04.2024 Es kann aber sein, dass sich Ihr zuständiges Amt einfach ein Bild machen möchte, ob Sie beispielsweise neben dem Studium schon in Teilzeit arbeiten. Die Entscheidung zur Lebensunterhaltssicherung wird nämlich auf Basis einer Prognoseentscheidung getroffen, sodass die Information über einen möglichen Nebenjob relevant sein könnte.
Frage von Rexy D. • 26.04.2024
Antwort ausstehend von Christian Lindner FDP Frage von Anna S. • 25.04.2024
Antwort von Hubertus Heil SPD • 01.07.2024 Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig, wenn sie an die jeweils maßgebliche gesetzliche Regelaltersgrenze anknüpfen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist rechtlich ein einvernehmliches Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus aber nicht verwehrt.
Frage von Hamed B. • 25.04.2024
Antwort von Hakan Demir SPD • 29.04.2024 Ich stimme Ihnen zu, dass Menschen, die dauerhaft Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, hier auch über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen sollten. Dies geht natürlich idealerweise über die Einbürgerung, weil nur so eine vollständig gleichberechtigte Teilhabe - auch mit allen demokratischen Rechten - möglich ist. Selbstverständlich ist aber auch ohne Einbürgerung ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht möglich.
Frage von Gisela H. • 25.04.2024
Antwort von Hubertus Heil SPD • 01.07.2024 Versicherte, deren Renten wegen Erwerbsminderung vor dem Jahr 2001 begonnen haben, mussten keine Abschläge bei ihrer Rente hinnehmen und beziehen seither eine ungekürzte Rente. Der Zuschlag auf Renten wegen Erwerbsminderung, die ab dem Jahr 2001 begonnen haben, wirkt daher zielgerichtet bei denjenigen, deren Erwerbsminderungsrenten besonders niedrig sind und die von den gesetzlichen Änderungen seit 2001 besonders betroffen waren.