Frage von Jasmin L. • 24.08.2023

Antwort von Marco Buschmann FDP • 06.05.2024
Das Offenbarungsverbot gilt hingegen in der Tat nicht für amtliche Register und Informationssysteme, in den in Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 SBGG aufgeführten Fällen.
Das Offenbarungsverbot gilt hingegen in der Tat nicht für amtliche Register und Informationssysteme, in den in Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 SBGG aufgeführten Fällen.
Der Entwurf der Bundesregierung für das Selbstbestimmungsgesetz hat Änderungen durch den Deutschen Bundestag erfahren und wurde an einigen Stellen entsprechend angepasst.
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Ich bin kein Fan davon Streit oder Meinungsverschiedenheiten auf Social Media auszutragen. Dementsprechend habe ich mit Herrn Hussein ein Gespräch geführt und werde es auch weiterhin tun