Bundestag - Fragen & Antworten

Anke Hennig
Antwort 25.01.2024 von Anke Hennig SPD

Bei Minderjährigen ab 14 Jahren ist vorgesehen, dass diese die Erklärung selbst abgeben können, jedoch unter der Voraussetzung der Zustimmung der Sorgeberechtigten. Sollte es vorkommen, dass die Sorgeberechtigten dieser Erklärung nicht zustimmen, sieht das Gesetz vor, dass Familiengerichte, orientiert am Wohl des Kindes, die Zustimmung der Eltern ersetzen können.

Portrait von Nicole Bauer
Antwort 03.06.2024 von Nicole Bauer FDP

Ab 14 Jahre können Minderjährige die Erklärung selbst abgeben. Deren Wirksamkeit bedarf allerdings die Zustimmung der Sorgeberechtigten oder des Familiengericht

Hakan Demir
Antwort 12.06.2024 von Hakan Demir SPD

Minderjährige ab 14 Jahren müssen die Erklärung selbst abgeben.

Portrait von Tessa Ganserer
Antwort 08.07.2024 von Tessa Ganserer BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN

Wir konnten in den Verhandlungen über das Gesetz erreichen, dass eine Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamen auch für nicht-deutsche Staatsangehörige möglich ist.

Ulle Schauws steht vor einem grauen Hintergrund. Sie trägt ein blaues Jackett, hat kurze weiße Haare und eine Brille. Sie lächelt freundlich.
Antwort 05.07.2024 von Ulle Schauws BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN

Generell unterliegt die Geschlechtszugehörigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört

Portrait von Nicole Bauer
Antwort 13.06.2024 von Nicole Bauer FDP

Das Gesetz berücksichtigt auch die Interessen von Menschen mit kognitiver und / oder psychische Beeinträchtigung mit, etwa unter § 3.