
Was diese womöglich zu einer geänderten Einschätzung der von Ihnen bisher besuchten Jugendfreizeit bewegt, kann daher nur die in Ihrem Fall zuständige Landesbehörde selbst beantworten. An den Regelungen auf Bundesebene hat sich nichts geändert, weshalb wir hier leider keine Auskunft geben können.

Auch die Durchführung von Jugendfreizeiten kann unter gewissen Voraussetzungen den gemeinnützigen Zweck der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO) fördern und als Zweckbetrieb beurteilt werden und kann daher steuerbegünstigt sein.


Der Deutsche Bundestag beschäftigt sich immer wieder, zuletzt im Juni 2024 mit der Aufarbeitung des Pandemiemanagements.

Für die Zukunft gibt es hier aber eine wichtige Änderung: die bisherige Ausbildungsduldung kann in Zukunft als Aufenthaltstitel ausgestaltet sein, sodass geduldeten Menschen, die in Deutschland über eine Ausbildung und eine anschließende Beschäftigung Fuß fassen, in Zukunft auch der Weg zur Einbürgerung erleichtert ist.
