
(...) konkreter, durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat, die mittels Telekommunikation begangen wurde; keine anderweitige Möglichkeit der Aufklärung; Richtervorbehalt) geknüpft. Eine anderweitige Verwendung dieser Daten ist nur zu Zwecken der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit möglich, wenn dies gesetzlich unter Beachtung der Verwendungsbeschränkungen im Telekommunikationsgesetz festgelegt ist. Eine Verwendung beispielsweise zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ist nicht zulässig. (...)

(...) Gespeicherte Daten werden nur dann genutzt, wenn andere Mittel und Ermittlungsmöglichkeiten der Polizei nicht ausreichen, um Attentatspläne offenzulegen und die Hintermänner zu identifizieren. Die Vorratsdatenspeicherung soll nicht zum „gläsernen Bürger“ führen. Sie dient nicht zur Überwachung unbescholtener Bürger. (...)

Sehr geehrte Damen und Herren,

(...) Nach dem derzeitigen Planungs- und Wissensstand lehne ich eine Elbvertiefung in geplanter Form ab. Bevor alle Fragen der Deichsicherheit nicht geklärt sind, wird keine positive Entscheidung für eine Elbvertiefung fallen. Ich stehe selbstverständlich in ständigem Kontakt mit dem Bundesministerium. (...)


(...) ein beschlagnahmter PC, der vor Ort von Hand mitgenommen wird, hat nichts mit Onlinedurchsuchung und nichts mit Vorratsdatenspeicherung zu tun. Auf diesen Tatbestand greifen die bekannten und bewährten Mittel der Strafverfolgung, im Übrigen muss auch hier eine richterliche Anordnung vorliegen. (...)