
(...) Das zugriffsbereite Führen von Messern mit einhändig feststellbarerer Klinge (Einhandmesser) und Messern mit einer feststehenden Klinge mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm wird in der Öffentlichkeit verboten. Diese Regelung gilt nicht für die Verwendung bei Theateraufführungen, Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen, dem Transport in einem verschlossenen Behältnis und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses. (...)

Sehr geehrter Herr Drumm.

Sehr geehrter Herr Duenkel,



(...) Kritisiert wird vor allem, dass die Abgeordneten selbst über die Höhe von Entschädigung und Altersentschädigung entscheiden. Im Rahmen des geltenden Grundgesetzes ist es nicht möglich, die Entscheidung über die Höhe der Diät auf andere zu übertragen, obwohl auch viele Abgeordnete angesichts der meist kritischen Öffentlichkeit eine solche Übertragung der Entscheidung befürworten. (...)