
(...) Das ist - unter den in § 100g der Strafprozessordnung (StPO) im Einzelnen geregelten Bedingungen - nur zulässig bezüglich des Beschuldigten und seiner Nachrichtenmittler (das sind Personen, dessen Anschluss der Beschuldigte nutzt oder die z.B. von dem Beschuldigten herrührende Mitteilungen entgegennehmen). Nach dieser Regelung könnten die Strafverfolgungsbehörden also grundsätzlich auch die Verkehrsdaten von Telefonaten des Beschuldigten mit seinem Verteidiger, einem Geistlichen oder einem Abgeordneten herausverlangen. (...)


(...) Deshalb sind die Zinsmechanismen des Geldmarktes nicht zu unterschätzende Hebel bei der Lösung von gesamtwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Problemen. Dennoch darf die Rolle der Zins- und Geldpolitik bei der „Unwucht“ einer Volkswirtschaft und der Sozialpolitik nicht überschätzt werden. Die freie Marktwirtschaft bedeutet ja nicht, dass die Wirtschaft und das Wirtschaftsleben ohne Leitplanken und ohne Steuerungsmechanismen stattfinden können. (...)

Sehr geehrter Herr Warstein,

Sehr geehrter Herr Schirmer,
ich antworte selbst, lasse mir dabei aber gelegentlich zuarbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Oppermann
