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Volkmar Klein
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Frage von Michel K. •

Frage an Volkmar Klein von Michel K. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Klein,

Am 10. Juni 2021 haben Sie, wie alle Ihrer Parteikolleg*innen für den Einsatz des Staatstrojaners gestimmt.
Wie vereinbaren Sie das mit Art. 1 GG?
Gehen wir mal davon aus, dass ein Handy 'gehackt' wird (ob zurecht oder nicht sei mal egal) und auf die Kamera zugegriffen wird. Nun können die Beobachter*innen alles sehen, auch Freunde und den Partner, auch zu den Intimsten Zeitpunkten.
Der Staat benutzt eine Lücke in der Sicherheit der Smartphones, welche auch Hacker benutzen können. Stellen Sie sich mal vor, jemand macht das mit Ihrem Smartphone und kann beobachten, was Sie alles zuhause tun (der Vorstellung setze ich da mal keine Grenzen).
Mit dem Staatstrojaner wird also nicht nur die Privatsphäre der verdächtigen Person verletzt, sondern auch die des Partners/der Partnerin.

Sehen Sie die würde des Menschen damit nicht verletzt?

Nodda, Michel Kretzer

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Lieber Michael Kretzer,

schon seit 2017 dürfen deutsche Ermittler unter bestimmten Umständen die Geräte von Verdächtigen hacken und ihnen eine Überwachungssoftware aufspielen, um ihre Kommunikation mitzulesen. Diese Befugnisse bekommen nun auch die Bundespolizei sowie alle 19 Nachrichtendienste des Bundes und der Länder. Das hat der Bundestag mit den Stimmen der Großen Koalition beschlossen. Damit wird den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit geben, auch an verschlüsselte Kommunikation in Chats und Anrufen von Verdächtigen zu gelangen.
Das Verfassungsschutzrecht wird damit auf den Stand der Technik gebracht, auf dem sich Kriminelle schon längst bewegen. Es geht hier nicht um die flächendeckende präventive Überwachung von Privatpersonen, sondern um die Überwachung verschlüsselter Kommunikation, wenn
es um die Abwehr »einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt«, geht. Unter diesen Umständen dürfen dazu auch Kontaktpersonen der Verdächtigen gehackt werden. Dies wird aber nur in einer sehr überschaubaren Anzahl von Fällen nötig sein. Darin kann ich keine Verletzung der Menschenwürde erkennen.

Mit vielen Grüßen

Volkmar Klein

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