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Ulrich Siegmund
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Frage von Hans M. •

Hält die AfD in Sachsen-Anhalt es für möglich, dass Wahlausschüsse Kandidaturen ablehnen, und wie bewertetenSie den Unterschied zwischen BfV-Einstufung (ist nur Exekutive!) und BVerfG -Entscheidung?

Sehr geehrter Herr Siegmund,

Vor dem Hintergrund aktueller Entscheidungen einzelner Wahlausschüsse in Niedersachsen, bei denen AfD Kandidaturen unter Verweis auf die Einstufung des BfV als „gesichert rechtsextrem“ abgelehnt wurden, stellt sich die Frage nach den verfassungs-und wahlrechtlichen Maßstäben (insb. Art. 38 GG, Art. 21 GG sowie den jeweiligen Wahlgesetzen).

Befürchtet die AfD in Sachsen-Anhalt,dass vergleichbare Entscheidungen auch bei den kommenden Landtagswahlen getroffen werden könnten, und wie bewertet sie die rechtliche Wahrscheinlichkeit eines solchen Vorgehens?

Wie unterscheidet die AfD in ihrer rechtlichen Bewertung zwischen einer Einstufung durch den Verfassungsschutz und einer tatsächlichen verfassungsrechtlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Wählbarkeit von Kandidaten? Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus Sicht der Partei daraus für die Zulassung von Wahlvorschlägen

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