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Ulrich Lange
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Frage von Frank D. •

Frage an Ulrich Lange von Frank D. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Lange,

anlässlich des Pfingstwochenendes und der damit verbundenenen Unsicherheit vieler Autofahrer, ob denn an einem Pfingstmontag das Tempobegrenzungszeichen "30" mit Zusatzschild "Mo-Fr" gültig ist, möchte ich die Frage stellen, warum dies nicht eindeutig in der StVO geregelt werden kann?

Zu weiterer Verunsicherung führt, dass in zwei Gerichtsurteilen aus den Jahren 2013 und 2014 jeweils komplett unterschiedliche Aufassungen zur Gültigkeit besagter Schilder an Feiertagen von den Richtern geäußert wurden. (Amtsgericht Wuppertal 12 OWi-723 Js 1223/13-224/13 und OLG Brandenburg 28.5.2013 - (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)).

Könnten Sie nicht daraufhin wirken, dass dieser Sachverhalt für die Autofahrer und vor allem zum Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer verbindlich in der StVO geregelt wird?

Mit vielen Grüße
Frank Dietrich

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Dietrich,

für Ihre Anfrage bei Abgeordnetenwatch zu Tempobegrenzungen danke ich Ihnen.

Durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen können durch Zusatzzeichen in ihrer Geltung zeitlich eingeschränkt werden. Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt an den auf dem Zusatzzeichen namentlich benannten Wochentagen (z. B. Mo-Fr, Montag bis Freitag) auch dann, wenn diese auf einen gesetzlichen Feiertag fallen. In diesem Fall ist ausnahmslos auf den jeweiligen Wochentag abzustellen.

Anders verhält es sich, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung durch das Zusatzzeichen "werktags" eingeschränkt wird. Darunter sind die Tage der Woche zu verstehen, die weder Sonn- oder Feiertage sind.

Das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal folgt der gewählten Möglichkeit, durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen durch weitere Zusatzzeichen weiter einzuschränken. Ein Widerspruch in der Rechtsprechung ist damit nicht erkennbar. Unzweifelhaft soll die Geschwindigkeit ausschließlich an Unterrichtstagen abgesenkt werden. Damit sind z. B. auch Ferienzeiten von der Einschränkung ausgenommen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

MdB Ulrich Lange

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