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Ulrich Lange
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Frage von Johannes N. •

Frage an Ulrich Lange von Johannes N. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Lange,

vermutlich sind Sie, obwohl ordentliches Mitglied im Verkehrsausschuss, über die am 08. April 2012 durch die EASA (European Aviation Safety Agency) in Kraft getretenen Regelungen für die Anerkennung von Lizenzen ausländischer (außereuropäischer) Piloten nicht vollständig informiert.

Ich würde von Ihnen gerne wissen, inwieweit Sie diese Regelungen, die einem Flugverbot außereuropäischer Piloten in Europa gleichkommen, für sinnvoll halten bzw. diese unterstützen oder auch ablehnen und was Ihre Partei dazu für eine Meinung hat.

Um sich über die Folgen dieser Regeln zu informieren, empfehle ich Ihnen, den folgenden offenen Brief des Chefredakteurs der Zeitschrift Pilot und Flugzeug, Jan Brill zu lesen, bevor Sie auf diese Frage antworten. Der Brief kann unter anderem hier gelesen werden:
http://www.zen74158.zen.co.uk/aviation/jan-brill-article-20120408.pdf

Mit freundlichen Grüßen
Johannes Nießlbeck

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Sehr geehrter Herr Nießlbeck,

für Ihr Schreiben bezüglich der Anerkennung von Lizenzen ausländischer Piloten danke ich Ihnen.

Am 25. November 2011 wurde die Verordnung (EU) 1178/2011 der Kommission erlassen. Sie wurde mit Verordnung (EU) 290/2012 vom 30.03.2012 geändert und ergänzt. Damit sind in Deutschland ab dem 08. April 2012 europäische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Luftfahrt verbindlich geworden. Ziel der Verordnung ist die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt innerhalb der EU. Dies geschieht u.a. durch Harmonisierung der Anforderungsbedingungen zur Lizenzierung der in der Zivilluftfahrt beschäftigten Piloten, wobei im Wesentlichen auf die bisherigen Anforderungen in den JAR-FCL (Joint Aviation Requirements- Flight Crew Licensing) abgestellt wird. Bei der Umwandlung oder Anerkennung der Lizenzen von Drittländern sind dabei ebenfalls die europaweit geltenden Regelungen zu erfüllen.

Die Verordnung 1178/20 11 stellt somit keine wirkliche Reform im Lizenzwesen in Europa dar, außer dass einzelstaatliche Vorgehensweisen abgestellt werden.

Artikel 8 regelt grundsätzlich die Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern. Hierbei regelt Absatz 2 die Anerkennung von bereits bestehenden Lizenzen. Die Anforderungen haben sich dabei im Vergleich zu früher nicht verändert, die Umschreibung der Lizenz ist nun jedoch auch dann verbindlich, wenn man in Europa ein US-zugelassenes Luftfahrzeug fliegt. Im Kern reduziert sich die Umwandlung von Lizenzen, welche nach Anhang I des Abkommens von Chicago erworben wurden, auf eine theoretische Ausbildung mit Prüfung sowie eine praktische Prüfung, im Umfang abhängig von der angestrebten Lizenz. Grundsätzlich wird vor der Umwandlung eine Erfahrung von 100 Flugstunden gefordert.

Die Umwandlung von Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigungen ist ebenfalls möglich, allerdings mit geringfügig höheren Anforderungen an die theoretische Ausbildung. Diese Forderungen wurden in gleicher Weise auch bislang auf der Basis nationaler Vorschriften angewendet. Auch bisher berechtigten ausländische Lizenzen nur zum Führen von Luftfahrzeugen aus dem Lizenz erteilenden Staat. Für das Führen in Deutschland zugelassener Luftfahrzeuge war auch bisher die Anerkennung der Lizenz und die Ausstellung einer entsprechenden nationalen JAR-FCL notwendig.

Erst wenn die Vergleichbarkeit einzelner Ausbildungen nachgewiesen war, konnten Verwaltungsvereinbarungen oder bilaterale Abkommen abgeschlossen und Lizenzen und Berechtigungen vereinfacht umgeschrieben werden. Im technischen Bereich (Zulassung und Instandhaltung) existieren bereits bilaterale Abkommen der EU mit verschiedenen Drittstaaten. Diese sollen in den nächsten Jahren auch auf weitere Bereiche, wie die Lizenzierung des fliegenden Personals ausgeweitet werden.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

MdB Ulrich Lange

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