Tobias Vogt, WK16 Rhein-Hunsrück
Tobias Vogt
CDU
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Frage von Claus S. •

wie ist Ihre Meinung zu einem Petitionsbescheid der keine Begründung enthält?

Sehr geehrter Herr Abgeordneter Vogt,
wie ist Ihre Meinung zu einem Petitionsbescheid der keine Begründung enthält? Hinweis: Thüringen und Sachsen haben den Anspruch eines Petenten auf eine Begründung sogar in
der Verfassung verankert! Der Bundestag hat den Anspruch wenigstens in der Geschäftsordnung zementiert (GOBT Paragraf 112). Ist es nicht auch eine Frage
des Anstandes (Prof. von Vitzthum führt sinngemäß aus: "Ein Petitionsbescheid ohne Begründung ist nichts wert" !!)?

MfG
Claus S.

Tobias Vogt, WK16 Rhein-Hunsrück
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Frage, mit der Sie sich mit einem Anliegen im Rahmen des Petitionsrechtes an mich wenden.

Das Petitionsrecht ist für mich ein wertvolles Recht des Bürgers. Nach meinen Informationen (ich gehöre selbst nicht dem Petitionsausschuss des Landtags an) erfolgt nach Einreichung der Petition ein umfassender Austausch der Bürgerbeauftragten mit dem Petenten, um entsprechende Lösungen zu finden. Im Rahmen dieser Korrespondenz wird der Petent fortwährend über die Gegebenheiten und die entsprechende Kommunikation mit den zuständigen Stellen und auch entsprechende Argumentationen/Begründungen informiert. Auch hat der Petent durch die umfassende Kommunikation die Möglichkeit, (beispielsweise) ergänzende oder konkretisierende Angaben zu machen.

Sollte im Rahmen der Korrespondenzen keine (einvernehmliche) Lösung gefunden werden, wird die Petition dem zuständigen Ausschuss vorgelegt, der dann final darüber entscheidet. Diese Entscheidung wird dem Petenten auch mitgeteilt - nach meinen Informationen auch mit Verweis auf die der Entscheidung zugrunde liegenden Argumente, die ich als Begründung ansehe.

Nach all den mir vorliegenden Informationen als neuer Abgeordneter des rheinland-pfälzischen Landtags finde ich dies ein umfassendes und durch die fortwährende Kommunikation mit dem Petenten (in der auch Ungereimtheiten frühzeitig geklärt werden können) auch ein transparentes Verfahren, was geeignet ist, um im Sinne des Petenten zu Lösungen zu kommen.

Eine entsprechende „gesetzliche Begründungspflicht“ (wie ich Ihr Anliegen zusammenfassen möchte) hat daher eher (gesetzlich) feststellenden Charakter, den ich nach erster Prüfung angesichts der dargestellten Verfahren der rheinland-pfälzischen Bürgerbeauftragten - zumindest aktuell - für nicht zwingend erachte. Dies ist eine Einschätzung zur generellen Situation. Sollten Sie konkrete Probleme mit fehlenden Begründungen haben, können Sie sich gerne erneut an mich wenden. Ich werde Ihr grundsätzlich dargestelltes Anliegen aber ungeachtet dessen gerne mit in meiner politische Arbeit nehmen und bei Bedarf auf gute Lösungen im Sinne der Bürgerinnen und Bürger hinwirken. 

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Vogt

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