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Thorsten Frei
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Frage von Ruth D. •

Sehr geehrter Herr Frei, wie bewerten Sie die militärische Aktion "Spinnennetz" des SBU im Hinblick auf die Genfer Konvention?

Das Zusatzjprotokoll I zu den Genfer Konventionen aus dem Jahr 1977 verbietet in Artikel 37(1)(c) tanten Status " zählt. Die Tarnung von Kampfdrohen unter zivilen LKWausdrücklich Kriegshandlungen, zu denen auch "das Vortäuschen eines zivilen, Status" zählt. Die Nutzung ziviler Transportmittel, ziviler LKWs für den Transport und die Ausgangsbasis für Kampfdrohnen scheint meines Erachtens diesen Tatbestand zu erfüllen.

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Sehr geehrte Frau D.,

 

unabhängig davon, dass mir mangels detaillierter Kenntnis der Abläufe und Vorgehensweise bei der ukrainischen Militäraktion „Spinnenetz“ in Russland eine abschließende Bewertung nicht möglich ist, dürfte die von Ihnen ins Feld geführte Norm des Artikel 37 Absatz 1 (c) des Zusatzprotokolls I der Genfer Konventionen hier keine Anwendung finden. In meinen Augen sind die relevanten Tatbestandsmerkmale in keiner Weise erfüllt. 

Erstens bezieht sich die Norm auf Personen als Kombattanten, die ihren Status verschleiern und dann aktiv und heimtückisch ihren Gegner töten. Drohnen sind damit nicht gemeint, auch weil es dieses Mittel der Kriegsführung damals noch überhaupt nicht gab.

Zweitens wurde der eigentliche Angriff nicht im Verborgenen durchgeführt, so dass letztlich auch das Tatmerkmal der Heimtücke entfallen dürfte. 

Ohnehin glaube ich, dass es zielführender wäre, sich mit den Völkerrechtsverstößen Russlands auseinanderzusetzen. Die täglichen Angriffe auf ukrainische Zivilisten und die zivile Infrastruktur oder auch die Verschleppung von Kindern wären ein wichtiger Anhaltspunkt.

 

Mitfreundlichen Grüßen

Thorsten Frei

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