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Thomas Hering
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Frage von Thomas W. •

Beamtenbesoldung: Für welche Jahre sind Nachzahlungen geplant? Warum gibt es keine Härtefallregelungen bei fehlendem Partnereinkommen?

Sehr geehrter Herr Hering,


mit Drucksache 21/4422 wurde ein Entwurf zur Änderung der Beamtenbesoldung in Hessen veröffentlicht und im Rahmen der 67. Plenarsitzung beraten.

Hierzu die folgenden Fragen:


1. Welche Datengrundlagen wurden zur Berechnung des Medianäquivalenzeinkommens herangezogen?

2. Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 wird laut Entwurf (Seite 19) von einer 4%igen Steigerung des Medianäquivalenzeinkommens ausgegangen. Was ist die Rechengrundlage für diese Annahme?

3. Es erfolgt eine Abkehr vom Alleinverdienermodell. Warum wird keine Rücksicht auf Konstellationen genommen, in denen der Ehegatte nicht arbeiten kann, sei es durch eigene Erkrankung, Pflege von nahen Angehörigen, Studium, Erziehung der Kinder etc.?

4. Für den Herbst wurden Nachzahlungen für die Altjahre angekündigt. Welche Jahre betrifft dies? Die Jahre bis 2020 liegen dem BVerfG vor, hier macht es ja keinen Sinn, vor einem Urteil Nachzahlungen zu leisten, oder irre ich mich?

Vorab vielen Dank!

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr W.

Folgende Hinweise zum Verfahren bzw. bisherigen Verfahrensstand. Diese orientieren sich an Ihren jeweiligen Fragestellungen, die ich der besseren Übersicht halber einkopiert und fett markiert lasse.

Am Ende noch eine zusammenfassende, grundlegende Sicht, auch als Klammer um Zeitspannen zu ziehen, da hier noch nicht konkret ausgeführt werden kann. 

 

1. Welche Datengrundlagen wurden zur Berechnung des Medianäquivalenzeinkommens herangezogen?

Die Auswahl der Datengrundlage orientiert sich eng an der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom  17. September 2025, 2 BvL 5/18 RN 65 ff. Die relevanten Daten sind auf dem gemeinsamen Statistikportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder veröffentlicht (s. dazu LT-Drs. 21/4422, S. 18).

 

2. Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 wird laut Entwurf (Seite 19) von einer 4%igen Steigerung des Medianäquivalenzeinkommens ausgegangen. Was ist die Rechengrundlage für diese Annahme?

Auf der Grundlage der veröffentlichten Beträge der vergangenen Jahre wurde für die Jahre ab 2025 eine durchschnittliche 4%-ige Steigerung zugrunde gelegt. Das auch hier bis zur Veröffentlichung der endgültigen Daten angewandte Verfahren, Datenreihen fortzuschreiben, ist ein methodisch übliches Vorgehen, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung getroffen werden muss, statistische Daten noch nicht vorliegen.

 

3. Es erfolgt eine Abkehr vom Alleinverdienermodell. Warum wird keine Rücksicht auf Konstellationen genommen, in denen der Ehegatte nicht arbeiten kann, sei es durch eigene Erkrankung, Pflege von nahen Angehörigen, Studium, Erziehung der Kinder etc.?

Der Gesetzgeber muss notwendigerweise - wie auch das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont - bei der Bemessung der Besoldung pauschalieren und generalisieren. Die benannten Umstände im Hinblick auf den Ehepartner betreffen zudem Umstände, die allein über die Besoldung kaum zu lösen sind.

 

4. Für den Herbst wurden Nachzahlungen für die Altjahre angekündigt. Welche Jahre betrifft dies? Die Jahre bis 2020 liegen dem BVerfG vor, hier macht es ja keinen Sinn, vor einem Urteil Nachzahlungen zu leisten, oder irre ich mich?

Konkrete Aussagen zu möglichen Nachzahlungen für die Vergangenheit sind zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht möglich.

 

Abschließender Gesamtblick zum jetzigen Zeitpunkt:

Eine verfassungsgemäße und natürlich auch amtsangemessene Besoldung mit Blick auf alle Beamten war und ist auch mir als bisherigem Polizeibeamten immer ein Augenmerk.

Mehrere Berechnungsmodelle und Rechengrößen können zu Abweichung zwischen den einzelnen Ländern führen. Beim Medianäquivalenzeinkommen welches nach meiner Kenntnis einheitlichen Regeln unterliegt, wird das Grundeinkommen einer Person je nach Haushaltskonstellation mit verschiedenen Bedarfsgewichten multipliziert. Die relevanten Daten zur Berechnung sind auf dem gemeinsamen Statistikportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder veröffentlicht (s. dazu LT-Drs. 21/4422, S. 18).

Sowohl die Hessische Landesregierung als auch der Besoldungsgesetzgeber sind im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung gehalten, bei jeder Entscheidung, die eine langfristige Bindung von Haushaltsmitteln nach sich zieht – wie es bei jeder Besoldungsanpassung der Fall ist – die daraus folgenden Verpflichtungen in einen angemessenen und gerechten Ausgleich zu bringen. 

Hierbei gilt es insbesondere, die Handlungsspielräume künftiger Generationen nicht übermäßig einzuschränken, da gerade die Personalkosten einen großen Anteil der finanziellen Verpflichtungen des Landes darstellen. Auf der anderen Seite bedarf es eines dauerhaft leistungsfähigen öffentlichen Dienstes mit attraktiven Rahmenbedingungen. Nur so können langfristig gute Lebens- und Arbeitsbedingungen in Hessen gewährleistet werden, die dafür sorgen, dass Hessen national und auch international ein attraktiver Lebensmittelpunkt und Wirtschaftsstandort bleibt und auch als solcher wahrgenommen wird. Vor diesem Hintergrund bedarf es eines besonders sorgfältigen Abwägungsprozesses.

Soweit die Besoldung betroffen ist, hat das Bundesverfassungsgericht den Besoldungsgesetzgebern in seiner jüngeren Rechtsprechung neue Vorgaben zur Bestimmung einer amtsangemessenen Alimentation gemacht, wie sie auch Ihren Fragestellungen zugrunde liegen. Diese bilden künftig die Leitlinien für diesen Abwägungsprozess - so auch für das aktuelle Gesetzgebungsvorhaben zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen.

Die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Methoden zur Bestimmung einer amtsangemessenen Alimentation machen die Vorgaben des Abwägungsprozesses sichtbar und nachvollziehbar. Bereits in der Vergangenheit haben die Besoldungsgesetzgeber die Parameter zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation entsprechend überprüft und weiterentwickelt. Die allgemeinen Einkommens- und Preisentwicklungen bleiben – wie bisher - von zentraler Bedeutung. Die neuen Leitlinien des Bundesverfassungsgerichts knüpfen nun an allgemein zugänglichen Daten an, was zu einer größeren Binnengerechtigkeit und Transparenz führt. Für den aktuellen hessischen Gesetzentwurf etwa wurde auf der Grundlage der veröffentlichten Beträge der vergangenen Jahre wurde für die Jahre ab 2025 eine durchschnittliche 4%-ige Steigerung des Medianäquivalenzeinkommens zugrunde gelegt. Das auch hier bis zur Veröffentlichung der endgültigen Daten angewandte Verfahren, Datenreihen fortzuschreiben, ist ein methodisch übliches Vorgehen, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung getroffen werden muss, statistische Daten noch nicht vorliegen. Der Abwägungsprozess ist mit der Offenlegung der Berechnungsgrundlagen erheblich transparenter geworden. Sie zeigen jedoch auch deutlich, dass sie die Handlungsspielräume seitens der Dienstherren verengt haben. 

Das Familieneinkommensmodell trägt einem gesellschaftlichen Wandel Rechnung. Dies drückt sich auch in der Berücksichtigung eines fiktiven Partnereinkommen aus. Es orientiert sich an der gewandelten Lebensrealität, dass den weitaus meisten Haushalten inzwischen zwei Einkommen zur Verfügung stehen. Da sich die Besoldung stets an einem tatsächlich bestehenden Bedarf und tatsächlichen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ausrichten muss, sind dem Besoldungsgesetzgeber klare Grenzen gesetzt: Weder darf er ein fiktives Partnereinkommen ohne statistische Verankerung frei gewählt zugrunde legen, noch darf er die tatsächliche Familiensituation bei der Bemessung der Besoldung gänzlich unberücksichtigt lassen. Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind unterschiedliche Familienkonstellationen durch das Anknüpfen an den tatsächlichen Bedarf differenziert zu behandeln, ohne das Leistungsprinzip des 33 Abs. 2 GG aus den Augen zu verlieren. Die Anforderungen an die Besoldung dürfen dabei jedoch nicht überdehnt werden. Wie das Bundesverfassungsgericht ebenfalls in ständiger Rechtsprechung betont, muss der Gesetzgeber notwendigerweise bei der Bemessung der Besoldung pauschalieren und generalisieren. Familiäre Umstände, dass ein Ehegatte nicht arbeiten kann, etwa durch eigene Erkrankung, Pflege von nahen Angehörigen, Studium, Erziehung der Kinder, sind allein über die Besoldung kaum vollumfänglich zu lösen.

Der hessische Landesgesetzgeber ist sich seiner diesbezüglichen Beobachtungspflicht bewusst und kommt dieser kontinuierlich nach. Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Bezug auf relevante Unterschiede zwischen Stadt und Land behalten wir im Blick, um dieser im Rahmen des geltenden Alimentationsgrundsatzes bereits im Vorfeld angemessen begegnen zu können. 

Was Nachzahlungen betrifft, liegen mir noch keine Informationen über die zu berücksichtigenden Zeiträume vor. Inwieweit man endgültige Entscheidungen abwarten oder über Vorgriffregelungen erste Schritte gehen und Auszahlungen ggf. nachträglich anpassen sollte, scheint mir persönlich von untergeordneter Relevanz.

Viele Grüße

 Thomas Hering

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