Wenn es für Schäden durch rechtmäßiges staatliches Handeln keinen Schadenersatz gibt, ist es dann nicht erforderlich, den als Aufopferungsanspruch ins Gesetz zu schreiben?
Es handelt sich um eine Nachfrage zu Ihrer Antwort zur Kontrollquittung. Dass das Gesetz wegen der vorgezogenen Neuwahlen in dieser Wahlperiode nicht mehr verabschiedet wird, ändert nichts daran, dass sich die CDU/CSU in den Bundestagsberatungen gegen die Kontrollquittungen ausgesprochen hat und nach einem Wahlsieg der CDU/CSU auch in der nächsten Wahlperiode kein entsprechendes Gesetz verabschiedet wird. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass in den Polizeigesetzen auch Anspruchsgrundlagen für Schäden durch rechtmäßiges Polizeihandeln enthalten sind. Beispiel § 59 ASOG Berlin. Wenn dem nicht so ist, wäre es dann nicht besser, diese Ansprüche als Aufopferungsanspruch in das Gesetz zu schreiben und Kontrollquittungen auszustellen, als die Quittungen zu verhindern?

Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre weitere Frage, in der Sie sich mit Schadensersatzansprüchen nach Polizeikontrollen auseinandersetzen. Ich möchte Ihnen an dieser Stelle auf Ihre beiden sehr ähnlichen Fragen abschließend antworten, zumal ich nach der Wahl nicht mehr Bundestagsabgeordneter sein werde. Aus meiner Sicht ist das Portal von Abgeordnetenwatch nicht der richtige Ort und auch ich als Klima- und Energiepolitiker nicht die richtige Ansprechpersonen, um Ihre Detailfragen zu Ihrem Fall zu diskutieren. Um trotzdem auf Ihre Fragen einzugehen: Den § 51 BPolG finden Sie in seiner aktuell gültigen Fassung hier: https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/__51.html. Leider wirkt Ihre Frage in diesem Kontext unsinnig auf mich. Im Gesetzestext steht klar, wer im Schadensfall nach einer Polizeikontrolle Anspruch auf Ersatz dieser Schäden hat:
- Personen, die rechtswidrig kontrolliert wurden
- Personen, die als unbeteiligte Dritte Schaden von einer Kontrolle davontragen
- Personen, mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben
- Hilfspolizeibeamten
- Personen, die nach § 62 Unterstützungspflichtig waren (bezieht sich auch z.B. Nutzung von Grundstücken von Privatpersonen bei Einsätzen der Polizei)
- Personen, die nicht nach § 17 oder § 18 Verantwortlich für die Ursache des Einsatzes der Polizei bzw. einer Rechtsverletzung sind, aber gegen die nach § 20 trotzdem Maßnahmen durchgeführt wurden
Wie Sie sehen, tauchen hier Personen, gegen die rechtmäßig eine Kontrolle durchgeführt wurde, nicht auf. Daher besteht nach einer rechtmäßigen Polizeikontrolle auch im Schadensfall kein Anspruch auf Schadensersatz - rechtmäßig schließt sowohl Grund als auch Ablauf der Kontrolle mit ein.
Nach meiner Ansicht ist auch der Aufopferungsanspruch hier fehl am Platz, da er sich nicht auf Schäden aus Polizeikontrollen für rechtmäßig kontrollierte Einzelpersonen bezieht, sondern auf Fälle, bei denen Personen im besonderen Interesse der Allgemeinheit Nachteile erleiden: Beispielsweise Schäden an einem Haus bei der Löschung durch die Feuerwehr. Weiterhin muss eine besondere Belastung vorliegen, die darüber hinausgeht, was ein Bürger im Allgemeinen für das Gemeinwohl hinnehmen muss. Beides ist aber für den von Ihnen konstruierten Fall nach meiner Ansicht nicht einschlägig. Eine Aufnahme des Aufopferungsanspruchs an dieser Stelle im BPolG halte ich daher für nicht geboten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Heilmann