Lachend am Geländer
Tanja Machalet
SPD
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Frage von Werner B. •

Wie erklären Sie, dass die Nachberechnung des Pflegekassenbeitrags zu Lasten der Rentner angelegt ist und so eine überhöhte Nachzahlung für Januar bis Juni fällig war - Ist eine Erstattung vorgesehen?

Hintergrund meiner Frage ist die PBAV 2025. Durch die Umsetzung der Nachberechnung im Juli, zeitgleich mit der Rentenerhöhung, ergibt sich für die Monate Januar bis Juni ein Beitragssatz von 3,73 Prozent, der so in der Höhe im Widerspruch zu dem verordneten Beitragssatz von 3,6 Prozent steht: Die Nachzahlung für die Rentner ist damit höher ausgefallen. So wurden nebenbei zusätzlich Mehreinnahmen in zweistelliger Millionenhöhe generiert, die auf dem Konto der Pflegeversicherung gelandet sind!!

Ein alternativer und gerechter Weg wäre gewesen, die Beitragserhöhung ähnlich wie bei Zusatzbeiträgen der Krankenversicherung ohne Rückwirkung erst zwei Monate nach Inkrafttreten wirksam werden zu lassen, also ab März 2025.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die Gleichbehandlung aller Rentner, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Renteneintritts. So zahlt jemand, der erst im Juni 2025 in Rente geht die vollen 1,2 Prozent Nachzahlung ebenso wie jemand, der die Rente schon seit Januar 2025 bezieht.

Lachend am Geländer
Antwort von
SPD

Die Nachzahlung zur Pflegeversicherung im Juli hat bei vielen, die erst 2025 in Rente gegangen sind, in der Tat für Unverständnis gesorgt.

Der Pflegeversicherungsbeitragssatz wurde rückwirkend zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Für Menschen, die 2025 in Rente gehen (auch erst im Juni) bedeutet das: Im Juli wird die Erhöhung für die Monate Januar bis Juni pauschal nacherhoben. Es handelt sich dabei nicht um eine klassische Doppelverbeitragung, sondern um eine technische Lösung: Die 0,2 Prozentpunkte werden nicht für jeden Monat einzeln nachberechnet, sondern als 1,2 % Zuschlag einmalig auf die Julirente aufgeschlagen.

Dass jemand im Januar bis Mai noch gar keine Rente bezogen hat, wird dabei nicht berücksichtigt. Das ist rechtlich zulässig, weil das Gesetz die Nachzahlung an die allgemeine Rentenbezugsberechtigung im Jahr 2025 knüpft - nicht an den tatsächlichen Zahlungsbeginn der Rente. Der Gesetzgeber hat sich für diese pauschale Lösung entschieden, um Millionen Einzelfallberechnungen zu vermeiden, die bei den Rentenversicherungsträgern einen hohen Verwaltungsaufwand und Fehlerquellen verursacht hätten.

Rechtlich lässt sich daher gegen diese Pauschalregelung kaum etwas einwenden, auch wenn sie im Einzelfall als ungerecht empfunden wird. Der volle Beitragssatz wird übrigens nicht nachträglich erhoben, nur die 0,2 Prozentpunkte, die zum 1. Januar angehoben wurden.

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