Warum soll eine dringend notwendige Akutbehandlung nur dann voll vergütet werden, wenn sie über die TSS vermittelt wurde – obwohl der Versicherte direkt einen verfügbaren Behandlungsplatz findet?
Der Änderungsantrag sieht vor, die psychotherapeutische Akutbehandlung nur dann extrabudgetär zu vergüten, wenn zuvor die Dringlichkeit festgestellt und der Termin über die Terminservicestelle (TSS) vermittelt wurde. Begründet wird dies mit einem Anreiz zur Meldung freier Akuttermine an die TSS. Ist es aus Sicht der Versicherten jedoch sachgerecht, die Vergütung einer medizinisch indizierten Behandlung vom Zugangsweg abhängig zu machen? Ein Versicherter, der unmittelbar bei einer Praxis einen freien Akutplatz findet, wäre gegenüber einem über die TSS vermittelten Patienten vergütungsrechtlich schlechtergestellt – obwohl in beiden Fällen dieselbe dringliche Behandlung erfolgt. Wäre es daher nicht sinnvoller, die volle Vergütung an die festgestellte Dringlichkeit und die tatsächlich erbrachte Akutbehandlung zu knüpfen und den Anreiz zur TSS-Meldung unabhängig davon zu regeln?

