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Stephan Mayer
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Frage von Patrik B. •

Sehr geehrter Herr Mayer,ist eine steuerliche Ungleichbehandlung von Einkommen nur dann ungerecht wenn sie zum Nutzen notwendiger ausländischer Fachkräfte wäre? MfG Patrik B.

Nachfrage zu meiner Frage bezüglich der Aktiv Rente der Union. Sie haben erklärt Zitat:

Diese Regelung hätte ausschließlich für neu ins Land gekommene Fachkräfte gegolten, während bereits in Deutschland tätige Beschäftigte in identischen Positionen von dieser Vergünstigung ausgeschlossen geblieben wären. Gerade dieser Umstand hat den Vorwurf einer sogenannten „Inländer-Diskriminierung“ ausgelöst, weil gleichwertige Arbeit steuerlich ungleich behandelt worden wäre.

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/stephan-mayer/fragen-antworten/sehr-geehrter-herr-mayerwarum-war-der-vorschlag-von-herrn-habeck-zu-steuerrabatten-fuer-auslaendische

https://taz.de/Ungerechtigkeit-bei-der-Rente/!5962220/

https://aktuelle-sozialpolitik.de/2019/06/20/steigende-lebenserwartung-und-die-rentenfrage/

https://rp-online.de/politik/deutschland/aktivrente-ueberstunden-cdu-wirtschaftsrat-kritisiert-union_aid-130351543

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr B.,

ich danke Ihnen sehr herzlich für Ihre Nachfrage vom 05. September 2025. Erlauben Sie mir, die wesentlichen Unterschiede des Sachverhalts und die daraus resultierende Argumentation nochmals deutlich herauszustellen.

Die von der damaligen Ampel-Bundesregierung diskutierte steuerliche Sonderregelung für neu zugewanderte Fachkräfte war in der Tat deshalb umstritten, weil sie gleiche Arbeit unterschiedlich behandelt hätte – und zwar allein aufgrund des Merkmals „neu ins Land gekommen“. Damit wäre eine Differenzierung geschaffen worden, die sich nicht an der Tätigkeit oder der Lebenslage orientierte, sondern an einem äußeren Umstand. Genau darin lag der Kern des Vorwurfs einer „Inländer-Diskriminierung“. Die Kritik richtete sich also nicht gegen die grundsätzliche Notwendigkeit, ausländische Fachkräfte für eine Tätigkeit in Deutschland zu gewinnen, sondern gegen die einseitige Privilegierung gegenüber bereits hier beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Die im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD verankerte Aktivrente verfolgt hingegen einen klar abgrenzbaren arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Zweck. Sie setzt nicht an der Herkunft oder des Zeitpunkts des Eintritts in den deutschen Arbeitsmarkt an, sondern an der Lebensphase nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Ziel ist es, Menschen, die bereits ihr Erwerbsleben vollendet haben, durch steuerliche Anreize zu motivieren, freiwillig länger im Beruf zu bleiben und so den Fachkräftemangel abzumildern. Damit wird eine besondere Situation adressiert, die sich sachlich und rechtlich von der bloßen Unterscheidung nach „inländisch“ oder „zugewandert“ unterscheidet.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zutreffend, die beiden Modelle gleichzusetzen oder gar zu unterstellen, eine Ungleichbehandlung sei nur dann „ungerecht“, wenn sie zugunsten ausländischer Fachkräfte erfolge. Vielmehr gilt der verfassungsrechtliche Grundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unterschiedslos: Jede Ungleichbehandlung bedarf einer Rechtfertigung durch sachliche Gründe. Während beim damaligen Ampel-Vorschlag ein solcher tragfähiger Grund nicht erkennbar war, ist er bei der Aktivrente in der demografischen Herausforderung und im Ziel der längeren Erwerbsbeteiligung sehr wohl gegeben.

Ich hoffe, Ihnen damit nochmals die maßgebliche Differenz verdeutlicht zu haben.

Ich danke Ihnen nochmals sehr herzlich für Ihre Nachfrage und stehe Ihnen selbstverständlich jederzeit sehr gerne persönlich für Ihre Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Mayer, MdB

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