Warum entscheidet bei der neuen Teilarbeitsunfähigkeit (§44c) künftig die Ärztin oder der Arzt statt der Versicherten selbst über den Arbeitsumfang?
Sehr geehrter Herr Schwartze,
der Regierungsentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sah
vor, dass Versicherte selbst einschätzen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage sehen,
während einer Erkrankung teilweise zu arbeiten (§44c SGB V-E). In der vom
Gesundheitsausschuss am 8.7.2026 beschlossenen Fassung entfällt diese Selbsteinschätzung
als eigenständige Voraussetzung, stattdessen legt die behandelnde Ärztin oder der Arzt
mit Einwilligung des Versicherten den Umfang der Teilarbeitsfähigkeit (25, 50 oder 75
Prozent) fest, zusätzlich ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Als ehemaliger
Patientenbeauftragter der Bundesregierung: wie bewerten Sie diese Verschiebung der
Entscheidungshoheit weg von der Selbsteinschätzung der Versicherten hin zu Arzt und
Arbeitgeber?
Sehr geehrter Herr L.,
die Verschiebung der Entscheidungshoheit von der Selbsteinschätzung der Versicherten hin zu Ärztinnen und Ärzten sowie Arbeitgebern ist aus sozialdemokratischer Sicht grundsätzlich zu begrüßen, da sie die medizinische Fundierung der Entscheidung stärkt.
Gleichwohl muss sichergestellt werden, dass die Einwilligung der Versicherten nicht nur formal bleibt, sondern in einem dialogischen Prozess zwischen allen Beteiligten umgesetzt wird. Zudem sind klare Kriterien notwendig, um Missbrauch durch Arbeitgeber zu verhindern und die Rechte der Versicherten zu schützen. Die Regelung darf keine zusätzlichen Härten für vulnerable Gruppen schaffen und sollte bürokratiearm gestaltet sein.
Mit freundlichen Grüßen,
Stefan Schwartze

