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Simone Borchardt
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Frage von Marcel R. •

Was unterscheidet ihren Vorschlag zum zukünftigen Umgang mit Cannabis als Medikament mit der Regelung die bisher galt? Wieso ist der Härtefall den sie Beschreiben nicht im Gesetz benannt?

Sehr geehrte Frau Borchardt,

sie schreiben :"Ob daraus jedoch medizinisch folgt, dass ausschließlich inhalierte Cannabisblüten vertretbar sind, muss fachärztlich nachvollziehbar begründet werden. [...] Dann reden wir über medizinisch begründete Ausnahmen und nicht über einen allgemeinen Anspruch auf eine bevorzugte Darreichungsform."

Ich möchte dazu klarstellen das auch bisher Cannabisblüten ausschließlich, nachdem bereits Cannabisextrakte und Fertigazneimittel angewandt wurden und die Anwendung medizinisch Begründet nachweislich nicht zur Linderung der Symtpome geführt hat angwandt werden durften, siehe §44 AM-RL. Ein allgemeiner Anspruch hab es entgegen ihrer Darstellung nie. Cannabisblüten waren vor der Gesetzesänderung nur in begründeten Ausnahmefällen Erstattungsfähig.

Aus den Verordnungsveraussetzungen des AM RL ergibt sich dadurch tatsächlich eine faktische Versogrungslücke, da alle Betroffenen bereits nachweislich nicht auf Extrakte und Fertigarzneimittel angesprochen sind.

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