Sehr geehrte Frau Borchardt,müssen Beamtenkinder Pflegekosten für ihre Eltern übernehmen ,wenn diese nicht durch andere Leistungserbringer(Versicherungen) gedeckt werden?MfG Patrik B.
Im Zuge der Pflegereform wird eine Absenkung der Verdienstgrenze ab der Kinder zahlen müssen,aktuell ab 100000 Euro Einkommen,diskutiert und Ihr Kollege Stegemann hat eine größere Vermögensverwertung gefordert.
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/pflegeversicherung-stegemann-kinder-eher-an-pflegekosten-der-eltern-beteiligen/100229072.html
https://www.t-online.de/finanzen/aktuelles/wirtschaft/id_101275804/cdu-politiker-stegemann-will-familien-staerker-zur-kasse-bitten.html
Müssen Beamte Vermögen im Falle nicht gedeckter Pflegekosten verwerten und werden Beamtenkinder ebenso verpflichtet Pflegekosten zu übernehmen? Analog zu „normalen“Bürgern.
Sie sprechen einen Punkt an, der in der Pflegedebatte häufig mit starken Bildern verbunden wird. Gerade deshalb ist eine nüchterne Einordnung wichtig.
Nach geltendem Recht gibt es beim Elternunterhalt keine Sonderregel für Beamtenkinder. Entscheidend ist nicht, ob jemand Arbeitnehmer, Selbstständiger, Rentner, Beamter oder Kind eines Beamten ist. Entscheidend ist grundsätzlich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit und seit dem Angehörigen Entlastungsgesetz vor allem die Einkommensgrenze von 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen. Diese Grenze gilt seit 2020 im Sozialhilferecht. Erst wenn das Einkommen eines Kindes oberhalb dieser Grenze liegt, kommt eine Heranziehung durch den Sozialhilfeträger überhaupt in Betracht.
Das bedeutet konkret: Auch Beamtenkinder können grundsätzlich zum Elternunterhalt herangezogen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie werden aber nicht strenger behandelt als andere Bürgerinnen und Bürger. Umgekehrt werden sie auch nicht allein deshalb verschont, weil ihre Eltern Beamte waren oder sind.
Für die pflegebedürftigen Eltern selbst gilt ebenfalls kein Grundsatz, wonach Beamte ihr Vermögen generell behalten dürften, während andere Bürgerinnen und Bürger es einsetzen müssten. Wer Hilfe zur Pflege nach dem Sozialhilferecht benötigt, muss grundsätzlich zunächst eigenes Einkommen und verwertbares eigenes Vermögen einsetzen, soweit keine gesetzlichen Schonregelungen greifen. Bei beihilfeberechtigten Beamtinnen und Beamten kommen zwar Beihilfe und private Pflegepflichtversicherung hinzu. Wenn diese Leistungen zusammen mit Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, greifen aber auch hier die allgemeinen sozialrechtlichen Regeln.
Zur politischen Debatte: Es stimmt, dass über eine Änderung der 100.000 Euro Grenze diskutiert wird. Mein Kollege Albert Stegemann hat öffentlich angeregt, erwachsene Kinder früher an Pflegekosten zu beteiligen und auch Fragen der Vermögensverwertung stärker in den Blick zu nehmen. Das ist eine politische Position in einer laufenden Reformdebatte, aber noch keine beschlossene Rechtsänderung.
Wichtig ist mir dabei zweierlei. Erstens darf Pflegefinanzierung nicht über Feindbilder geführt werden. Nicht jeder Beamte ist Spitzenverdiener. Viele Beamtinnen und Beamte arbeiten als Polizisten, Justizvollzugsbeamte, Lehrerinnen, Verwaltungsbeamte oder Feuerwehrleute. Die Vorstellung, Beamtenfamilien seien pauschal vermögend oder verfügten regelmäßig über Einkommen oberhalb von 100.000 Euro, trifft die Wirklichkeit nicht. Der öffentliche Dienst umfasst sehr unterschiedliche Laufbahnen und Besoldungsgruppen.
Zweitens muss jede Reform sauber zwischen Einkommen, Vermögen, Schonvermögen, Familienverantwortung und Überforderungsschutz unterscheiden. Pflegebedürftige Menschen, ihre Ehepartner, ihre Kinder und die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Die Pflegeversicherung steht finanziell erheblich unter Druck. Deshalb werden wir über Beiträge, Leistungen, Eigenanteile, Steuerzuschüsse, Prävention, Bürokratieabbau und familiäre Verantwortung sprechen müssen. Das muss aber rechtssicher, sozial ausgewogen und ohne pauschale Schuldzuweisungen geschehen.
Nach geltendem Recht lautet die Antwort daher klar: Beamtenkinder werden beim Elternunterhalt grundsätzlich wie andere Kinder behandelt. Beamte müssen bei ungedeckten Pflegekosten grundsätzlich wie andere Pflegebedürftige eigenes Einkommen und verwertbares eigenes Vermögen einsetzen, soweit das Sozialrecht dies vorsieht. Eine Sonderfreiheit für Beamte gibt es nicht.

