Gesetzeslücke bei Seitenwechslern: Wann beendet die SPD die dienstrechtliche Ungleichbehandlung von Tarifbeschäftigten und Beamten in Bundesministerien?
Sehr geehrter Herr Hartmann,
Recherchen von abgeordnetenwatch.de belegen eine gravierende Regulierungslücke in den Bundesministerien. Während für verbeamtete Führungskräfte eine Karenzzeit von bis zu sieben Jahren gilt, können Tarifbeschäftigte (TVöD) nahtlos in die private Interessenvertretung wechseln. Ein dokumentierter Fall zeigt einen Referenten des Bundesfinanzministeriums, der umgehend zur Agentur Teneo (Kunden u.a. in der Finanzindustrie) wechselte. Diese rechtliche Diskrepanz konterkariert den Schutz staatlicher Integrität. Als Innenpolitiker frage ich Sie: Welche konkreten legislativen Schritte plant die SPD-Fraktion in dieser Wahlperiode, um das Regelwerk dahingehend zu reformieren, dass auch für strategisch eingesetzte Tarifbeschäftigte im Regierungsapparat verbindliche Abkühlphasen (Cooling-off) implementiert werden?
Sehr geehrter Herr. L.
vielen Dank für Ihre Nachricht und die differenzierte Betrachtung des sogenannten „Drehtür-Effekts“ zwischen öffentlichem Dienst und privater Interessenvertretung.
Während für politische Spitzenbeamtinnen und -beamte sowie Mitglieder der Bundesregierung bereits gesetzlich geregelte Karenzzeiten vorgesehen sind, bestehen für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst keine vergleichbaren, einheitlich normierten Regelungen. Diese unterschiedliche Behandlung wirft – insbesondere bei strategisch eingesetzten Funktionen – Fragen nach Transparenz, Integrität und möglicher Interessenkonflikte auf.
Bei der politischen und rechtlichen Bewertung ist bei der Klärung dieser die Zuständigkeitsverteilung zu berücksichtigen. Das Bundesministerium des Innern ist innerhalb der Bundesregierung federführend für Fragen des öffentlichen Dienstrechts des Bundes und für die Tarifpolitik des Bundes zuständig. Soweit es um Beschäftigte der Bundesverwaltung geht, wären daher insbesondere das BMI und die jeweils betroffenen Ressorts einzubeziehen.
Anders stellt sich die Lage bei Beschäftigten der Länder und Kommunen dar. Für Landes- und Kommunalbeamtinnen und -beamte setzen Bundesregelungen zwar einen statusrechtlichen Rahmen, die konkrete Ausgestaltung liegt aber in wesentlichen Teilen bei den Ländern. Für Tarifbeschäftigte der Länder und Kommunen gelten wiederum arbeits- und tarifrechtliche Regelungen, insbesondere die jeweiligen Tarifverträge. Der Bund kann solche Fragen daher nicht einseitig durch Verwaltungsvorschrift für den gesamten öffentlichen Dienst regeln.
Hinzu kommt: Tarifbeschäftigte stehen rechtlich nicht in einem Beamtenverhältnis, sondern in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Deshalb lassen sich bestehende beamtenrechtliche Karenz- und Untersagungsregelungen nicht ohne Weiteres übertragen. Eine solche Regelung müsste arbeitsrechtlich tragfähig, verhältnismäßig und mit Blick auf Tarifautonomie sowie Zuständigkeiten von Bund, Ländern und Kommunen sorgfältig geprüft werden.
Die angemessene Regulierung potenzieller Interessenkonflikte beim Wechsel aus dem öffentlichen Dienst in privatwirtschaftliche oder verbandliche Tätigkeiten ist dennoch eine nachvollziehbare Forderung.
Konkrete gesetzgeberische Initiativen zur Einführung verbindlicher Cooling-off-Phasen für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst sind derzeit nicht Gegenstand geplanter Gesetzgebungsverfahren. Herzlichen Dank für Ihre Anregungen und Hinweise.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Hartmann, MdB

