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Saskia Ludwig
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Frage von Jörg P. •

Auf welcher Rechtsgrundlage gründet sich die Zuständigkeit des Flughafens, über Anträge der Anwohner auf baulichen Lärmschutz zu entscheiden?

Nach § 10 des Fluglärmgesetzes ist hierfür eine Behörde zuständig. Eine solche Behörde ist in Brandenburg bisher nicht in Erscheinung getreten. Wenn einer privaten oder einer juristischen Person diese Zuständigkeit übertragen wird, so bedarf es einer „Beleihung“ (§ 16 LOG in Brandenburg). Für eine Beleihung in Fluglärmangelegenheiten wäre aber der Flughafen ausgeschlossen, da er in dieser Angelegenheit ein Beteiligter ist. 3 Jahre nach Eröffnung BER, besteht nur Einigkeit zum Nachteil der Bürger - 4 % haben Schallschutz
https://www.maz-online.de/lokales/dahme-spreewald/schallschutz-debakel-am-ber-senat-sieht-schuld-bei-anwohnern-bvbb-uebt-kritik-ER3LG32E7RE75JZJOANLREOUPU.html?utm_medium=E-Mailing&utm_source=Newsletter&utm_campaign=MAZ-Kompakt-Newsletter&utm_content=Artikel
Wie sehen Sie die Position aus Ihrer Sicht und was kann man mit Ihre Hilfe tun, damit man diese menschenverachtende Belastung überlebt ?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr P.,

Sie erbitten Auskunft über die Rechtsgrundlage, auf deren Basis die Flughafengesellschaft Berlin Brandenburg (FBB) über Ansprüche der Anwohner auf baulichen Schallschutz entscheidet.

 

Zur Gewährleistung des Schutzes vor Fluglärm im Umfeld des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg hat die FBB zum einen die Auflagen aus dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld in seiner aktuellen Fassung zu beachten. Zum anderen bestehen parallel Ansprüche nach § 9 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm. Die FBB ist jedoch nur zur Erfüllung des jeweils weiterreichenden Anspruchs verpflichtet.

 

Das heißt, dass die FBB nicht als Behörde auftritt, sondern als Verpflichtete zur Erfüllung der Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses.

 

Weitere Details finden Sie in den Lärmschutzauflagen des Teils A II 5.1 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens. Hier wird die FBB als Vorhabenträgerin verpflichtet, für näher bestimmte Räumlichkeiten für geeignete Schallschutzvorrichtungen an den Räumen Sorge zu tragen. Übersteigt der Kostenaufwand für baulichen Schallschutz 30% des schallschutzbezogenen Verkehrswerts von Grundstück mit zu schützendem Gebäude, besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 30% des schallschutzbezogenen Verkehrswertes. Des Weiteren bestehen Entschädigungsansprüche in den Entschädigungsgebieten „Außenwohnbereich“ sowie „Übernahmeanspruch“.

 

Die FBB kann nach Ziffer A II 5.1.7 des Planfeststellungsbeschlusses Schallschutzeinrichtungen im Sinne der Auflagen selbst einbauen lassen oder den Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen erstatten. Die FBB hat sich für die Variante der Kostenerstattung entschieden.

 

Die FBB berichtet vierteljährlich im Ausschuss für Infrastruktur und Landesplanung im Landtag über das gesamte Schallschutzprogramm: über die sich noch in Bearbeitung findenden Anträge, über die ermittelten Anspruchsberichtigten, über die bereits erfolgten baulichen Umsetzungsmaßnahmen, über die Auszahlung von Entschädigungen und vieles mehr.

Ihre genannten 4% ergeben nur Sinn, wenn Sie meinen, dass dies noch offene Anträge auf Ermittlung von Anspruch darstellt. Die Umsetzungs- und Auszahlungsrate ist so hoch, dass ich Ihnen nur empfehlen kann sich den nächsten Bericht der FBB anzuhören. Aller Voraussicht nach wird dies in der Ausschusssitzung am 7. Dezember wieder der Fall sein, der Ausschuss lässt ich im Livestream verfolgen.

 

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema steht die CDU-Fraktion gerne auch direkt zur Verfügung unter der 0331 – 966 1446.

Viele Grüße

Dr. Saskia Ludwig, MdL

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