
Zur Gewährleistung des Schutzes vor Fluglärm im Umfeld des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg hat die FBB zum einen die Auflagen aus dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld in seiner aktuellen Fassung zu beachten. Zum anderen bestehen parallel Ansprüche nach § 9 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm. Die FBB ist jedoch nur zur Erfüllung des jeweils weiterreichenden Anspruchs verpflichtet.