Wann wird über den Paragrafen §97 a Absatz 1 des sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) über die Auflösung entschieden?
Durch den Paragrafen § 97 a Absatz 1 des sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) Werden meiner Frau € 137,41 von der Rente abgezogen, somit kommt der aktuelle Rentenpunktwert 2026 von € 42,52 nicht zur Geltung! Wir haben nur Renteneinkünfte und geringe Kapitalerträge, trotzdem ist das zu versteuernde Einkommen zu hoch. Das kommt davon, wenn man sich während den Berufsjahren angestrengt und versucht hat, dem Staat in der Rente nicht zur Last fallen. Wo bleibt die Gerechtigkeit?
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Frage vom 20.07.2026. Zunächst ist es wichtig, zwischen der gesetzlichen Altersrente und dem Grundrentenzuschlag zu unterscheiden. Die gesetzliche Altersrente wird aus den während des Arbeitslebens erworbenen Rentenansprüchen berechnet. Entscheidend ist insbesondere die Dauer der Beitragszahlung sowie die Höhe des versicherten Einkommens. Diese Rente ist die eigentliche Versicherungsleistung der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Grundrentenzuschlag hingegen ist eine zusätzliche Leistung, die seit dem Jahr 2021 gezahlt wird. Er soll Menschen unterstützen, die jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt und dabei Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, deren Einkommen während des Erwerbslebens aber dauerhaft i.d.R. aufgrund niedriger Stundenlöhne wie z.B. bei FriseurInnen unterdurchschnittlich war. Der Grundrentenzuschlag ist deshalb keine eigenständige Rente und auch keine Sozialhilfe, sondern ein Zuschlag zur individuell erworbenen gesetzlichen Altersrente.
Mit der Grundrente wollte der Gesetzgeber die Lebensleistung dieser Menschen stärker anerkennen. Ziel war es, dass langjährig Versicherte im Alter spürbar besser gestellt sind als Personen, die keine oder nur wenige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Gleichzeitig sollte die Leistung aber gezielt denjenigen zugutekommen, die sie tatsächlich benötigen.
Deshalb hat der Gesetzgeber eine Einkommensprüfung eingeführt. Diese ist in § 97a SGB VI geregelt. Dabei wird das zu versteuernde Einkommen berücksichtigt; bei Ehepaaren erfolgt die Prüfung auf Grundlage des gemeinsamen Einkommens. Liegt dieses über den gesetzlich festgelegten Freibeträgen, wird der Grundrentenzuschlag teilweise oder vollständig gekürzt. Die eigentliche gesetzliche Altersrente bleibt davon jedoch vollständig unberührt.
Nach Ihrer Schilderung dürfte der monatliche Betrag von 137,41 Euro daher nicht von der regulären Altersrente Ihrer Frau abgezogen werden, sondern den aufgrund der Einkommensanrechnung verminderten Grundrentenzuschlag betreffen.
Ich kann gut nachvollziehen, dass Sie dies als ungerecht empfinden. Viele Menschen, die ihr Leben lang gearbeitet, gespart und zusätzlich privat vorgesorgt haben, stellen sich dieselbe Frage. Hier besteht ein Spannungsfeld zwischen zwei berechtigten Anliegen: Einerseits soll die Lebensleistung langjährig Versicherter anerkannt werden, andererseits sollen steuerfinanzierte Zusatzleistungen gezielt denjenigen zugutekommen, die im Alter nur über geringe Einkünfte verfügen. Dieses Spannungsfeld ist immer wieder Gegenstand politischer Diskussionen
Mir liegen derzeit keine konkreten Gesetzentwürfe bzgl. §97a Abs.1 SGBVI oder parlamentarischen Beratungen vor, die eine Abschaffung der Regelung vorsehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rita Schwarzelühr-Sutter

