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René Springer
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Frage von Jan L. •

Frage an René Springer von Jan L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Springer,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung zur Frage, wer oder was "Deutsch" sei. Leider beantworten Sie die Frage nicht, denn Sie schrieben: "Demnach ist ein "Deutscher" eine Person, die dem deutschen Volk angehört."

Hier machen Sie leider einen logischen Fehler - einen Zirkelschluss, da Sie den zu definierenden Begriff in der Definition wiederverwenden und somit den Fragesteller weiterhin in Unkenntnis lassen. Ab wann gehört man denn zum "deutschen Volk"? Gerne können Sie dazu auch staatsbürgerschaftliche Aspekte einbringen, wenn es für Sie zum Definitionsinhalt zählt.

Wenn Sie meinen, dass man zum deutschen Volk angehört, wenn man durch gemeinsame (deutsche) Kultur und (deutsche) Geschichte und (deutsche) Sprache verbunden ist, dann wäre ein (a priori mal festgelegter) Deutscher, der keine Ahnung von deutscher Geschichte hat und eher der US-amerikanischen Kultur (Filme, Serien, Fastfood, Halloween usw.) zugeneigt ist und im Alltag mehr Englisch als Deutsch spricht (z.B. wegen eines Jobs in einem deutschen Startup und wegen seines Freundeskreises), dann wäre dieser Mensch kein Deutscher.

Bin auf Ihre Position auf diese sehr wichtige Fragestellung gespannt.

Vielen Dank im Voraus!

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Antwort von
AfD

Sehr geehrter Herr Lettemann,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Hinsichtlich der Einbürgerung (Erwerb der Staatsbürgerschaft) ist zu konstatieren, dass der Begriff Volkszugehörigkeit im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) nur indirekt (z.B. in Fällen des § 7 StAG) eine Rolle spielt. Grundsätzlich kann ein Ausländer (u.a.) nach den Voraussetzungen des § 10 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen, ohne von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen (vgl. § 6 Absatz 2 Bundesvertriebenengesetz) abzustammen. Folglich wurde der Begriff der Volkszugehörigkeit durch den Gesetzgeber faktisch von den Voraussetzungen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit entkoppelt.

Unter welchen Voraussetzungen von einer Zugehörigkeit zum deutschen Volk ausgegangen werden kann, ist meines Erachtens nachvollziehbar in § 6 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) niedergelegt. Danach ist die Volkszugehörigkeit einerseits an objektiven Merkmalen (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 BVFG) und andererseits einem persönlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum festgemacht. Dem habe ich nichts hinzuzufügen und verweise im Übrigen auf das Wahlprogramm der AfD (beschlossen auf dem Bundesparteitag in Köln am 22./23. April 2017). Unter Punkt 5.10 lesen Sie, dass wir als AfD wieder zum Abstammungsprinzip, wie es bis zum Jahr 2000 galt, zurückkehren wollen.

Mit freundlichen Grüßen
René Springer

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