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Frage von Maria G. •

Frage an René Röspel von Maria G. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Röspel,

Ich habe neulich die Debatte zum Thema "Patientenverfügungen" verfolgt.

Meine Frage an Sie wäre:

Woher soll ich jetzt schon wissen, wie ich in einer Situation schwerer Krankheit empfinden werde?

Woher soll der Arzt wissen, ob das, was ich in meiner Patientenverfügung geschrieben habe, wirklich noch meinem Willen in dieser Situation entspricht?

Was ist, wenn mein aktueller Wille in schwerer Krankheit dem in der Patientenverfügung geäusserten Willen widerspricht, ich mich aber dann nicht mehr äussern und die Patientenverfügung widerrufen kann? Dann werde ich ja gegen meinen aktuellen WIllen getötet.

Wie kann man dieses Dilemma mit Gesetzen auflösen?

Mit freundlichen Grüßen

Maria Geisner

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Geiser,

vielen Dank für Ihre Frage vom 23. Juni 2009.

Sie stellen eine Reihe äußerst wichtiger und richtiger Fragen, die auch mich zu einem vorsichtigen und differenzierten Umgang mit dem Instrument der Patientenverfügung veranlasst haben.
Um die Antwort auf Ihre letzte Frage vorwegzunehmen: für mich war (und ist) die Antwort auf die Dilemmata des Instruments Patientenverfügung ein differenzierter Umgang mit unterschiedlichen Wirksamkeits- und Beratungsvoraussetzungen.

Niemand weiß in gesundem Zustand, wie er im (nicht mehr einwilligungsfähigen) Krankheitszustand über seine aktuelle Situation denken wird. Man kann sich - ausgehend etwa von seiner persönlichen Weltanschauung - an die Situation nur annähern. Daher habe ich dafür plädiert, die Patientenverfügungen nur dann "unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung" direkt wirksam und verbindlich sein sollten, wenn zuvor der Patient mit einem Arzt die Krankheitskonstellation durchgesprochen hat und die Patientenverfügung innerhalb der letzten fünf Jahre abgefasst oder neu unterzeichnet wurde. Auch dies stellt nicht sicher, dass man sich im gesunden Zustand so entscheidet, wie man auch später im Zustand der Nichteinwilligungsfähigkeit entschieden hätte. Man kann aber sicherstellen, dass sich der Patient mit allen Möglichkeiten und Problemen auseinandergesetzt, für die er eine Verfügung getroffen hat. Dies hätte dem Schutz des Patienten wie auch der Sicherheit der Ärzte und des Pflegepersonals sowie der Angehörigen gedient.

Diese Beratung stellt (so gut es eben geht) sicher, dass der behandelnde Arzt davon ausgehen kann, dass der Patient seine spätere Krankheitssituation und die Behandlungsoptionen korrekt abgeschätzt hat, bevor er seine schriftliche Verfügung unterzeichnet hat. Letztendlich kann der Arzt aber niemals wissen, ob das in der Patientenverfügung niedergelegte auch noch dem aktuellen Willen des Patienten entspricht.

Daher habe ich mich mit Kolleginnen und Kollegen für die Beratungslösung eingesetzt, wohingegen der so genannte Stünker-Entwurf (der inzwischen vom Bundestag mehrheitlich angenommen wurde) davon ausgeht, dass das "Irrtumsrisiko" beim Verfügenden liegt. Wer also befürchtet, dass man entgegen dem aktuellen Willen nicht weiterbehandelt wird, der solle doch einfach keine Patientenverfügung abfassen, so die Argumentation. Diese Argumentation übersieht jedoch, dass allein schon der mutmaßliche Wille des Patienten laut dem Stünker-Entwurf ermöglicht, den Abbruch oder die Nicht-Einleitung lebenserhaltender Maßnahmen durchzuführen (sofern Arzt und Betreuer / Bevollmächtigter davon ausgehen, dass dies dem Willen des Patienten entspricht).

Somit kann ich jedem nur empfehlen, eine Vorsorgevollmacht auszufüllen, damit man nicht durch einen vom Gericht eingesetzten Vertreter, sondern durch einen persönlich benannten Bevollmächtigten vertreten wird. So können sie am besten sicherstellen, dass im Falle eines Falles eine Person, der sie vertrauen, für Sie und in Ihrem Sinne entscheidet.

Mit freundlichen Grüßen
René Röspel