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Frage von Hans-Jürgen W. •

Frage an Philipp Tacer von Hans-Jürgen W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Wie lange soll die Benachteiligung der Menschen mit Demenz noch andauern?

Seit Jahrzehnten werden die "Blinden im Geiste" gegenüber den "Blinden des Auges" sehr, bei der Parkplatzerleichterung, benachteiligt, obwohl im Grunde der Demente sehr viel schlechter dran ist: er weiß im fortgeschrittenen Stadium nicht, wie er hergekommen ist, wo er sich gerade befindet, weiß nicht was er hier wollte und weiß ab und an selbst nicht, mit wem er hier hergekommen ist. Gezielte Fragen stellen gelingt ihm immer weniger, Antworten kann er hören, aber nicht verstehen und nicht behalten. Total hilflos! Der Blinde des Auges kann überlegen, kann Fragen stellen, kann gezielt um Hilfe fragen, hat sein Spür- und Tastsinn geschärft. Und hat in der Regel einen ausgeruhten Begleiter.
Verschärfend kommt hinzu, dass die Begleiter der fortgeschrittenen Dementen oft in einer 24-stündigen Demenzbegleitung stehen und dementsprechend weit über ihre Grenzen belastet sind.
In einigen Städten und Landkreisen hilft man dem ab, indem bei der Zuerkennung des "B" und /oder des "H" zum Schwerbehindertenausweis automatisch großzügig die rosa Parkerleichterung, selbst ohne Antrag, mitliefert. So in Düsseldorf überhaupt nicht; hier legt man die Gesetze besonders eng aus. Meine Frau hat 100% mit den Merkmalen B&H&G&RF, ich habe als Begleiter 80% mit dem G >>> 3 Anträge führten nicht zur Parkerleichterung, die wir dringend benötigen.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Wertens,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage, auf die ich gerne antworte. In Ihrer Anfrage bitten Sie um Hilfe in der Schwerbehindertenrechtsangelegenheit Ihrer Ehefrau und bemängeln die Benachteiligung der Menschen mit Demenz in Bezug auf die Gewährung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen. Ich habe mich in Bezug auf Ihr Anliegen mit der Stadtverwaltung Düsseldorf in Verbindung gesetzt. Die Berechtigung zur Nutzung eines Behindertenparkplatzes ist derzeit im Straßenverkehrsrecht geregelt, die Genehmigungen zur Nutzung der Parkerleichterungen wird von den örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden erteilt. Die Sachbearbeiter im Amt für soziale Sicherung und Integration - Sachgebiet Schwerbehindertenrecht - überprüfen, ob die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall wird das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) zuerkannt und im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Die Bescheinigung als Nachweis für eine Parkerleichterung kann jedoch nicht vom Amt für soziale Sicherung und Integration ausgestellt werden. Nach dem geltenden Recht darf nachstehender Personenkreis auf Behindertenparkplätzen parken: Menschen, die als außergewöhnlich gehbehindert gelten und die für eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung einen Grad der Behinderung von mindestens 80 haben und sich deswegen dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeuges fortbewegen können. Dies gilt auch, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung mit einem Grad der Behinderung von 80 entspricht. Zu diesem Personenkreis gehören jedoch Demenzerkrankte, die weglaufen und orientierungslos sind, nicht. Die körperliche Gehfähigkeit, auf die gesetzlich abzustellen ist, ist in der Regel nicht außergewöhnlich eingeschränkt. Als Ausgleich ist hier das Merkzeichen "B" (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) vorgesehen. Auch blinde Personen erhalten das Merkzeichen "aG" nicht. Der Gesetzgeber hat diesen Personenkreis ausdrücklich in den gesetzlichen Vorschriften neben den außergewöhnlich gehbehinderten Menschen aufgeführt.Wenn in einigen Städten Parksonderrechte für behinderte Menschen mit den Merkzeichen "B" und "H" erteilt werden, so entspricht diese Verfahrensweise nicht den gesetzlichen Vorhaben des Landes NRW und kann daher für die Stadt Düsseldorf nicht bindend sein.ich bedauere, Ihnen in dieser speziellen Angelegenheit nicht weiterhelfen zu können. Gerne werde ich mich aber im Rahmen meines politischen Engagements weiter mit der Thematik auseinandersetzen und mich mit Fachleuten darüber austauschen, ob eine Änderung der gesetzlichen Vorgaben sinnvoll sein könnte.

Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe mit den besten Grüßen

Philipp Tacer