Wie rechtfertigen Sie die dauerhafte Besteuerung von Kryptowährungen gegenüber weiterhin steuerfreiem Anlagegold? Wie ist das mit Art. 3 GG vereinbar und werden Verluste voll verrechenbar sein?
Nach geltendem Recht werden Kryptowährungen im Privatvermögen wie Anlagegold nach § 23 EStG behandelt. Gewinne sind nach einer Haltedauer von über einem Jahr grundsätzlich steuerfrei. Nun soll ausschließlich für Kryptowährungen die Haltefrist entfallen und jede Wertsteigerung dauerhaft besteuert werden, während Anlagegold weiterhin nach einem Jahr steuerfrei bleiben soll.
Hinsichtlich des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) bestehen bei diesem Vorhaben verfassungsrechtliche Bedenken. Beide Vermögenswerte erzielen keine laufenden Erträge (wie Zinsen oder Dividenden) und wurden bislang steuerlich vergleichbar behandelt. Welche objektive, sachliche Rechtfertigung gibt es für diese Ungleichbehandlung?
Zudem stellt sich die Frage der Symmetrie: Falls Kryptowährungen künftig als Kapitalvermögen besteuert werden, werden Verluste dann auch vollumfänglich mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechenbar sein? Andernfalls entstünde eine massive steuerliche Benachteiligung der Anleger.
Sehr geehrter Herr B.,
da Kryptowährungen oft als spekulative Anlageobjekte dienen, sollen die Erträge wie andere Kapitalerträge besteuert werden, um Steuerlücken zu schließen.
Die Bundesregierung will daher die Besteuerung von Kryptowährungen neu ordnen. Im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 kündigt sie eine „Anpassung der Besteuerung von Kryptowährungen“ an. Damit sollen Steuerlücken geschlossen und Vollzugsdefizite beseitigt werden.
Im Haushaltsentwurf gibt es noch keine konkreten gesetzlichen Regelungen. Er beschreibt lediglich die politische Zielrichtung. Demnach sollen Kryptowerte den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden. Veräußerungsgewinne wären dann unabhängig von der bisherigen Jahresfrist steuerpflichtig. Im Haushaltsentwurf heißt es zur Begründung, wer mit Kryptowerten Gewinne erziele, solle ebenso zur Finanzierung des Gemeinwesens beitragen wie Menschen, die Arbeitslohn oder Aktienerträge versteuern.
Der Verkaufsgewinn von Anlagegold in Deutschland bleibt damit nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr einkommensteuerfrei. Damit wird weiter die Funktion von Gold als krisensicheren Wertspeicher gesichert und dient dem Schutz der Kaufkraft, denn international wird Gold wie eine Währung bzw. ein physisches Währungssubstitut behandelt. Das widerspricht nach unserer Meinung nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Philipp Rottwilm

