Sehen Sie eine "Handwerkerausnahme" - im Rahmen des Bundesfernstraßenmautgesetztes - auch für Betriebe des Garten- und Landschaftsbau vor?
Sehr geehrter Herr Minister Schnieder,
im Rahmen des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) wurde neben der CO2-Komponente auch die Mautpflicht auf Nutzfahrzeuge von mehr als 3,5 Tonnen eingeführt. In der "Handwerkerausnahme" sind Ausnahmen für Handwerksbetriebe vorgesehen. Da Garten- und Landschaftsbauer nicht als Handwerk gelistet sind, gilt für diese auch keine Ausnahme im Gesetz. Im Juli 2024 gab es einen Antrag der CDU/CSU "Rechtssicherheit schaffen und für mehr Gerechtigkeit sorgen - Keine Benachteiligung einzelner Berufsgruppe durch die Erweiterung der LKW-Maut" (DS 20/11956). Auch auf Ihrer Webseite setzen sie sich für Ausnahmen ein (Quelle: https://www.patrick-schnieder.de/artikel/lkw-maut-eu-kommission-widerspricht-bundesregierung). Wie ist ihr Standpunkt nun als Verkehrsminister dazu?
Herzlichen Dank für die Beantwortung.

Sehr geehrter Herr M.,
seit dem 1. Juli 2024 gilt parallel zur abgesenkten Mautpflichtgrenze die sogenannte Handwerkerausnahme. Sie betrifft Fahrzeuge unter 7,5 Tonnen, die Material, Werkzeuge oder Maschinen transportieren, die der Fahrer für sein Handwerk oder einen vergleichbaren Beruf braucht. Auch die Auslieferung von handwerklich hergestellten Produkten ist ausgenommen – solange der Transport nicht gewerblich erfolgt.
Die Frage, ob Fahrten des Garten- und Landschaftsbaus bei Vorliegen der sonstigen entsprechenden Voraussetzungen nach der Handwerkerausnahme von der Mautpflicht befreit werden müssen, unterliegt derzeit der gerichtlichen Klärung. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Schnieder