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Patrick Schnieder
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Frage von andreas r. •

1.) Werden Sie die 2023er-Empfehlungen vom Verkehrsgerichtstag bzgl. der Halterhaftung aufnehmen und gesetzlich verankern? 2.) Wollen Sie Tempo 30 innerstädtisch?

Guten Tag Herr Schnieder,

1.)

immer wieder hat die Justiz das Problem, die Verantwortlichen von Verstößen und Straftaten im Verkehr zu ermitteln.

Das bindet eine enorme Kapazität in der eh schon überlasteten Justiz und hat vor allem zur Folge, dass die Opfer dieser Taten leider oft genug keine Gerechtigkeit erfahren.

Bei allem Respekt vor unserer Verfassung darf es nicht so weit kommen, dass Datenschutz zum Täterschutz wird.

https://deutscher-verkehrsgerichtstag.de/media/Editoren/Empfehlungen/2023_empfehlungen_61_vtg.pdf

2.)

Immer mehr Städte in Europa haben innerstädtisch Tempo 30 eingeführt und seit dem keine getöteten und kaum noch schwerverletzte Unfallopfer zu beklagen.

Ich möchte diesem Thema mit humanistischen und christlichen Überlegungen begegnen.

Der Mensch ist nun mal ein fehlerbehaftetes Wesen und denken Sie nicht auch, dass man die Regeln so gestalteten sollte, als dass die Auswirkungen von Fehlern möglichst minimiert werden?

Wollen Sie daher Tempo 30 einführen?

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Sehr geehrter Herr R.,

zu Ihrer ersten Frage: 

Die Empfehlungen des Verkehrsgerichtstags 2023 umfassten die Verlängerung der Verfolgungsverjährung, die Prüfung einer möglichen Einführung der Halterverantwortlichkeit im Verwarnungsbereich mit Exkulpationsmöglichkeit sowie die Einführung einer bußgeldbewehrten Pflicht des Halters zur Benennung des Fahrers. Außerdem wurde vorgeschlagen, den Fahrzeughalter auch im fließenden Verkehr zur Übernahme der tatsächlich entstehenden Kosten des Verwaltungsverfahrens zu verpflichten.

Das im Grundgesetz verankerte Schuldprinzip gilt ebenso für das (verkehrsrechtliche) Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Fahrerhaftung gewährleistet, dass Personen – etwa Fahrzeughalter – nicht ohne eigenes Verschulden belangt werden können. Vor diesem Hintergrund sind auch die Vorschläge zu bewerten.

Das Bundesministerium für Verkehr befindet sich hierzu in Abstimmung mit den Ressorts der Bundesregierung und den Ländern, um möglichen Anpassungsbedarf zu ermitteln und die damit verbundenen Rechtsfragen zu klären.

Zu Ihrer zweiten Frage: 

Mit der 2024 in Kraft getretenen Neuregelung der Straßenverkehrsordnung (StVO) haben Länder und Kommunen mehr Handlungsspielraum bei der Anordnung von Tempolimits erhalten. Straßenverkehrsbehörden können nun leichter Tempo 30 an besonders sensiblen Orten wie Spielplätzen, stark genutzten Schulwegen, Fußgängerüberwegen sowie auf bis zu 500 Meter langen Abschnitten zwischen zwei bestehenden Tempo-30-Zonen festlegen. Dies gilt ausdrücklich auch für Hauptverkehrsstraßen, um die Verkehrssicherheit gezielt zu erhöhen.

Gleichzeitig erlaubt die aktuelle Rechtslage den Behörden, ein leistungsfähiges Netz von Vorfahrtstraßen zu gestalten, das insbesondere den Anforderungen des Wirtschaftsverkehrs und des öffentlichen Personennahverkehrs Rechnung trägt und den Kfz-Durchgangsverkehr von Wohnstraßen fernhält.

Vor diesem Hintergrund bleibt die allgemeine innerörtliche Regelgeschwindigkeit bei 50 km/h bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Schnieder 

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