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Patricia Lips
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Frage von Johann H. •

Frage an Patricia Lips von Johann H. bezüglich Finanzen

Guten Tag,

im letzten Jahr hat die Bundesregierung des Einkommenssteuergesetz reformiert und eine Beschränkung der Verlustverrechnung für Verluste aus Termingeschäften geschaffen.
Diese Grenze liegt nun bei 10.000 Euro.

Laut eines Urteils des Bundesfinanzhofs fallen aber hochspekulative Zertifikate und Optionsscheine nicht unter die Definition der "Termingeschäfte".

Somit wird von der geschaffenen Beschränkung der Verlustverrechnung nur ein Bruchteil der hochspekulativ agierenden Händler erfasst.

Warum werden von der Verlustverrechnung nicht alle derivativen Finanzprodukte erfasst und welche Gründe sprechen gegen eine solche Weiterfassung?

Im Sinne einer Regulierung der Finanzmärkte und Eindämmung der Spekulation kann es nur sinnvoll sein, wenn auch Zertifikate und Optionsscheine von der Neuregelung betroffen sind.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Hartmann,

zu Ihrer Eingabe kann ich Ihnen folgenden aktuellen Sachstand mitteilen:

Im BMF-Schreiben "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" galten Zertifikate und Optionsscheine nicht als Termingeschäfte. Nach dem neuen BMF-Schreiben vom 3. Juni 2021 zählen nach Rn. 9 des BMF-Schreibens Zertifikate und Optionsscheine zwar weiterhin nicht zu den Termingeschäften. Dennoch gilt nach Rn. 8 des BMF-Schreibens bei Verlusten aus dem Verfall von Optionsscheinen die Verlustverrechnungsbeschränkung gemäß § 20 Abs. 6 S. 6 EStG iHv bis zu 20.000 €. Entsprechendes gilt für die Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten genauso wie für das Erreichen der Knockout-Schwelle (siehe auch Rn. 118).

Als Union haben wir bisher die Regelung abgelehnt und fordern auch weiterhin ihre Abschaffung. Dem Steuerpflichtigen ist nicht zu erklären, warum seine Gewinne versteuert werden, die Verluste jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen. Der BFH hat jüngst in anderer Sache die Verlustverrechnungsbeschränkung zwischen Aktien und sonstigen Kapitaleinkünften dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Die Verlustabzugsbeschränkung für Termingeschäfte dürfte dieses Schicksal ebenfalls ereilen.

Mit freundlichen Grüßen
Patricia Lips

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