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Frage von A.Hamit S. •

Wird im Zuge der Abschaffung des § 10 Abs. 3 StAG (Turbo-Einbürgerung) eine Übergangsregelung für bereits gestellte Anträge vorgesehen?

Ich bin in Deutschland geboren, habe das Bundesgebiet im Alter von neun Jahren verlassen, anschließend zehn Jahre in anderen EU-Mitgliedstaaten gearbeitet und bin derzeit im Außendienst der in IT-Branche tätig.

Derzeit bin ich im Außendienst der IT-Branche tätig. Mein Einbürgerungsantrag als besonders integrierte Fachkraft liegt beim Regierungspräsidium Darmstadt seit mittlerweile zwanzig Monaten unbearbeitet vor.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob für Fälle wie meinen, die sich bereits in der Bearbeitung bzw. Warteschleife befinden, eine Übergangsregelung vorgesehen ist.

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr S.,

das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist vom Bundestag beschlossen worden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. Maßgeblich für die Prüfung und Entscheidung über den Einbürgerungsantrag ist das im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltende Recht. 

Mit freundlichen Grüßen

Patricia Lips

 

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