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Oliver Kaczmarek
SPD
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Frage von Wiebke B. •

Frage an Oliver Kaczmarek von Wiebke B. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter MdB Kaczmarek,

laut einem Bericht https://www.lungeninformationsdienst.de/therapie/transplantation/komplikationen/akute-komplikationen/index.html überleben über 90 Pro. den Krankenhausaufenthalt, d.h. es sterben bis zu 10 Pro. im Krankenhaus während oder nach der Transplantation .
Ein Beispiel für den Vorwurf einer Transplantationstherapie mit Todesausgang https://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/essen-verdacht-auf-unnoetige-transplantation-klinikchef-in-u-haft-a-1226605.html
"Laut Staatsanwaltschaft soll dem Mediziner in allen Fällen bewusst gewesen sein, dass das Risiko der Transplantation höher war, als das Risiko durch die Krankheiten der Patienten. "
Der Mediziner wurde freigesprochen, "Die Staatsanwaltschaft betonte da­gegen, bei der Risikobewertung von Transplantationen handele es sich um einen „kontro­vers diskutierten und noch im Wandel begriffenen Bereich der Medizin“, bei dem ver­schiedene Lösungen möglich seien https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/102953/Ermittlungen-gegen-Chirurgen-der-Uniklinik-Essen-eingestellt .

Warum sind Ärzte nicht verpflichtet https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/gesundheit-aerzte-duerfen-bei-komplikationsrisiko-ungenau-bleiben-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-190408-99-728595 , auf die Überlebenschancen mit und ohne Transplantation hinzuweisen und aufzuklären, mit eigenen Studien und Erfolgsstatistiken?

Seit 2010 sind laut DSO Tausende mit Leber, Lunge und Herz transplantiert worden https://www.dso.de/DSO-Infografik-Slider/image015.png .
Die Erfolgsquoten aus Deutschland liegen im Rahmen von verbindlich nachprüfbaren Studien vor, sie sind auch zur Bemessung des Therapieerfolgs und damit Kostenerstattung durch die Gemeinschaft der Beitragszahler der Krankenkassen von grösster Bedeutung.

Wichtigste Frage:
Wieviele (in Prozent) starben während der Transplantation , innerhalb von einer Woche, einem Jahr, 5 Jahren und 10 Jahren nach der Transplantation, gegliedert nach nach Leber, Lunge u. Herz?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau B.,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die sich mit den Risiken von Transplantationen und den damit zusammenhängenden ärztlichen Aufklärungspflichten beschäftigt.

Zunächst muss ich Ihnen leider mitteilen, dass weder mir noch der SPD-Bundestagsfraktion Statistiken über die Sterbefälle infolge von Transplantationen vorliegen.

Was die ärztliche Aufklärungspflicht betrifft, wurde im Jahr 2013 mit dem sogenannten Patientenrechtegesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB (§§ 630a und folgende) definiert, welche Anforderungen die ärztliche Aufklärung zu erfüllen hat: Danach sind Ärzte und Ärztinnen verpflichtet, ihren Patientinnen und Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Insbesondere sind sie verpflichtet, die Patientinnen und Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass es grundsätzlich nicht erforderlich sei, den Patientinnen und Patienten genaue oder gar annähernd genaue Prozentzahlen über die mögliche Verwirklichung eines Behandlungsrisikos mitzuteilen. Nur wenn der aufklärende Arzt bei Patientinnen oder Patienten durch die unzutreffende Darstellung der Risikohöhe eine falsche Vorstellung über das Ausmaß der Gefahr, die mit der Behandlung verbunden ist, erweckt und dadurch ein verhältnismäßig häufig auftretendes Operationsrisiko verharmlost, komme er seiner Aufklärungspflicht nicht in ausreichendem Maße nach.

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass Patientinnen und Patienten ein Recht auf Nichtwissen haben. Das heißt, dass sie frei entscheiden können, die genauen Risiken einer Behandlung nicht zu kennen. Eine Aufklärungspflicht der Ärztinnen und Ärzte in der von Ihnen beschriebenen Form würde dem zuwiderlaufen.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen und ermuntere Sie mir Nachfragen zu stellen, sollte dies nicht der Fall sein.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Kaczmarek

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